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Andreas Röhler, Verlag der Freunde,
An das Amtsgericht Tiergarten
352 Gs 3411/01
LKA 5141 010807/4073-9
Hiermit erhebe ich
gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Juni 2001 - 352 Gs 3411/01 - sowie gegen die Art und Weise seiner Durchführung, insbesondere gegen die Beschlagnahme der für die weitere Verlagsarbeit unverzichtbaren EDV-Anlage.
Ich beantrage die sofortige Herausgabe der aus den Verlagsräumen entfernten Gegenstände einschließlich der beschlagnahmten ca. 1200 Exemplare des Heftes 32/2001 der Zeitschrift Sleipnir.
Es wird Beschwerde wegen der Verweigerung rechtlichen Gehörs, wegen der Verletzung des die Pressefreiheit garantierenden Artikels 5 GG, wegen des mißbräuchlichen und ungesetzlichen Einsatzes staatlicher Gewalt erhoben.
Die Beschwerde ist geboten wegen der Verletzung fundamentaler Prinzipien einer freiheitlich demokratischen Grundordnung und der daraus folgenden Schädigung der Allgemeinheit sowie wegen der für den Beschwerdeführer gegebenen Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz durch unverhältnismäßiges Inbeschlagnehmen der Verlagscomputer im Rahmen eines aus weiteren Gründen rechtswidrigen Vorgehens des polizeilichen Staatsschutzes.
Auf Antrag der Abteilung 81 (politische Abteilung) der Staatsanwaltschaft Berlin hat der Richter am Amtsgericht Tiergarten Ebsen mit dem angefochtenen Beschluß die Durchsuchung meiner Wohnung in der Adolfstraße 4, 12167 Berlin sowie der Verlagsräume des "Verlages der Freunde" in der Danziger Straße 219, 10407 Berlin angeordnet.
Das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen mich als Herausgeber und ausgewiesenen verantwortlichen Redakteur der Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik Sleipnir .
Grundlage des angefochtenen Beschlusses ist der von der Staatsanwaltschaft behauptete Verdacht eines Presseinhaltsdeliktes.
Im Verlauf der Durchsuchung am 9. August 2001 in meiner Privatwohnung und im Redaktionsbüro sind beide Verlagscomputer, die Verlagskorrespondenz, sowie der vorhandene Teil der Auflage des Heftes 32 der von mir herausgegebenen Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir, beschlagnahmt worden, ohne daß ein richterlicher Beschlagnahmebeschluß vorgelegen hätte, wie § 98 StPO I 2 zwingend verlangt.
Zur Glaubhaftmachung siehe Beschlagnahmeprotokolle sowie den Durchsuchungsbeschluß.
Nach Abschluß der Durchsuchung wurde ich unter Androhung von Gewaltmaßnahmen gezwungen, ein Fahrzeug der Polizei zu besteigen und in das Gebäude des polizeilichen Staatsschutzes verbracht, obwohl für diese Maßnahme keinerlei zwingender Grund bestand und ich wiederholt eine Stellungnahme unmittelbar vor Ort angeboten hatte, was nicht zugelassen wurde.
Zur Glaubhaftmachung siehe das im Gebäude des Staatsschutzes angefertigte Vernehmungsprotokoll; auch kann der Vorfall, der zu einem Wortwechsel führte, von Herrn Ringer, ladungsfähige Anschrift ist im Protokoll der Durchsuchung aufgeführt, bezeugt werden.
Durchsuchung und Beschlagnahme wurden durchgeführt, obwohl ein legales Beweisermittlungsbedürfnis nicht gegeben war, da meine Herausgebereigenschaft und presserechtliche Verantwortung vor Beginn feststand und das Beweismittel, soweit es legalerweise erlangt werden durfte, nämlich ein Heft der inkriminierten Zeitschrift, bereits in Besitz der Staatsanwaltschaft war.
Daß dies so war, ergibt sich aus dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses, der das Heft erwähnt und also Kenntnis von diesem hat. Im Impressum bin ich mit Name und Anschrift aufgeführt, so daß jederzeit ein Verfahren wegen eines Presseinhaltsdeliktes hätte eingeleitet werden können.
Gerügt wird die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verletzung von § 111m Abs. III u. IV Strafprozeßordnung: Der Durchsuchungsbeschluß war unzulässig, da er keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthielt. Die richterliche Durchsuchungsanordnung verletzt mit der Mißachtung von § 111m Abs. III Strafprozeßordnung, welche eine Angabe der Textstellen fordert, die beanstandet werden, die Menschenwürde. Es wird abstrakt beschuldigt, ohne daß die Möglichkeit der Verteidigung gegen eine bezeichnete Tat gegeben wäre.
Durch die Nichtangabe der inkriminierten Textstellen wurde der Beschwerdeführer von vornherein seines in § 111m Abs. IV Strafprozeßordnung kodifizierten Rechtes beraubt, die beanstandeten Stellen durch Schwärzung unkenntlich zu machen und auf diese Weise von der Verbreitung auszuschließen. Der Beschwerdeführer wurde damit auch seines Rechtes beraubt, sich zum Tatvorwurf zu äußern, Entlastendes vorzutragen und die Schwere des Eingriffs auf diese Weise zu mildern, bzw. diesen ganz überflüssig zu machen.
Der Verdacht der Volksverhetzung wurde ins Blaue hinein ohne jeden Beleg einer Textstelle behauptet. Die Strafnorm § 130 StGB wurde mißbräuchlich angeführt. Der einzige Hinweis auf den sachlichen Bezug ist in dem Beschluß wie folgt formuliert:
"... wird vorgeworfen, mittels der in der Ausgabe Februar 2001 herausgegebenen Monatszeitschrift "Sleipnir" veröffentlichten Schrift "Deutsches Kolleg - Ausrufung des Aufstandes der Anständigen" in Deutschland lebenden Ausländern sinngemäß ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abzusprechen."
Eine absurde Behauptung: Der Ausländeranteil unter den Autoren der Zeitschrift dürfte zu den höchsten in der BRD gehören. Die unsinnige Behauptung kann die gesetzlich verlangte Angabe konkreter Textstellen nicht ersetzen, der Durchsuchungsbeschluß ist nicht zulässig.
Bei der Anwendung der Strafprozeßordnung sind in Pressesachen die Landespressegesetze, hier die §§ 12 und 13 des Pressegesetzes des Landes Berlin vom 15. Juni 1965 i.d.F. vom 29.11.94, zu beachten. Aus dem Gebot, daß dem Betroffenen - wenigstens nachträglich - rechtliches Gehör zu gewähren ist (Art. 103 GG) folgt ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend bestimmter Begründungszwang.
Es müssen nach dem Gesetz die Tatsachen bezeichnet werden, die den für die Maßnahme erforderlichen Tatverdacht begründen sollen.
Handelt es sich - wie im vorliegenden Falle - um ein Presseinhaltsdelikt, reicht die Bezeichnung der Publikation bzw. eines darin enthaltenen Artikels nicht. Vielmehr müssen konkret jene Textpassagen bezeichnet werden, deren Veröffentlichung nach Auffassung des Gerichts gegen die Strafgesetze verstoßen. Insoweit bestimmt § 13 Abs. 2 und 3 LPrGBln ausdrücklich:
(2) In der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerkes unter Aufführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Ausscheidbare Teile, die nicht Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen
(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffenen den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerkes von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.
Das alles ist nicht geschehen. Man hat den Eindruck, als sei dem Richter Ebsen das Landespressegesetz Berlin nicht bekannt gewesen.
Es handelt sich um eine schwerwiegende Rechtsverletzung, da mir durch das gerügte Vorgehen das (hier nachträglich zu gewährende) rechtliche Gehör (Art. 103 GG) - es handelt sich dabei um ein verfahrensrechtliches Grundrecht - abgeschnitten ist. Dieses Recht könnte sinnvoller Weise nur durch Darlegungen ausgeübt werden, die einsehbar machen, daß die vom Gericht für strafbar erachteten Aussagen - insbesondere bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Presseveröffentlichung - bei verfassungskonformer Auslegung nicht unter ein geltendes Strafgesetz subsumiert werden können, also ein Tatverdacht nicht gegeben sei.
Die Allgemeinheit ist durch die allgemeine Beschlagnahme der kompletten Auflage, die durch Schwärzung der beanstandeten Textstellen nicht abgewendet werden kann, ohne Not beeinträchtigt und geschädigt. Die Maßnahme ist unzulässig und unverhältnismäßig.
Wesentliches Element der Pressefreiheit als Grundlage einer freiheitlichen und demokratischen Ordnung, zu deren Herstellung die Bundesrepublik und ihre Beamten per Gesetz verpflichtet sind, ist die Freiheit von staatlicher Zensur. Die Zensur war stets das wirksamste Mittel zur Unterdrückung der Meinungs- und Pressefreiheit. Zensur bedeutet, daß eine staatliche Stelle ein Druckwerk planmäßig überprüft und seine weitere Verbreitung verhindert, wie es hier geschehen. Deshalb ist mit dem Pressegesetz auch Artikel 5 des GG verletzt, der die Zensur verbietet.
Die Pressefreiheit nach Artikel 5, Absatz 1, Satz 2 GG, bzw. Artikel des Landespressegesetzes, steht der Presse zu. Der Schutz der Pressefreiheit und die Auseinandersetzungen um diese im Laufe der Geschichte machen die Bedeutung dieses Gegenstandes sichtbar. So zielten die obrigkeitsstaatlichen Pressevorschriften vor allem aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts darauf, die Verbreitung von Ideen zu kontrollieren; ähnliche Vorstellungen hier erkennbar.
Da es sich beim Zensurverbot des Grundgesetzes um den absolut geschützten Kernbereich der Pressefreiheit handelt, ist für Interpretationen, das Grundgesetz verbiete lediglich die Vorzensur, nicht aber die Nachzensur, kein Raum. Das Grundgesetz verbietet ausdrücklich jede Zensur und weiß von einer Unterscheidung in Vor- oder Nachzensur nichts.
Gerügt wird die Verletzung der Rechtsbindung der Justiz, die unter Bruch von Artikel 5 GG, welcher im Landespressegesetz ausgeformt und inhaltlich konkret bestimmt wird, nach Kontakten zu Autoren der Zeitschrift fahnden läßt. Die Durchsuchung der Räume einer Redaktion mit dem Zweck, nach Einsendern, Gewährsleuten usw. zu fahnden, ist im Rahmen der rechtlichen Sicherung des in Artikel 5 GG bestimmten Schutzgutes ausdrücklich untersagt. Die beteiligten Beamten haben dieses Schutzgut verletzt und sich auch durch wiederholtes Vorhalten davon nicht abbringen lassen; siehe hierzu Durchsuchungsbeschluß und Beschlagnahmeprotokoll.
Nach § 18 Abs. 1 des Berliner Landespressegesetzes in Ausformung von Art. 5 GG steht mir als Herausgeber eines periodischen Druckwerkes ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich der Person des Verfassers, des Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die mir anvertrauten Tatsachen zu. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht ist durch das Beschlagnahmeverbot des Absatzes 2 der zitierten Vorschrift gesichert.
§ 18 (2) Landespressegesetz in Konkretisierung der von Art. 5 GG bestimmt unmißverständlich: "Die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen, die sich im Gewahrsam der nach Absatz 1 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei, der Rundfunkanstalt, der sie angehören, befinden, ist nicht zulässig, wenn sie den Zweck verfolgt, die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen oder Unterlagen zu ermitteln..."
Dieser rechtswidrige Zweck ist in dem Beschluß aber ausdrücklich benannt worden, indem aufgegeben ward, nach Kontakten zu den Autoren Horst Mahler, Reinhold Oberlercher und Uwe Meenen zu fahnden. Die Durchsuchung wurde angeordnet, um Unterlagen über die Herstellung (!) über Kontakte des Herausgebers der Zeitschrift und gar über die Intention (!) des verantwortlichen Redakteurs zu ermitteln können. Also ist auch dieser Wille des Gesetzgebers mißachtet worden. Die Durchsuchung hätte von RiAG Ebsen mit dieser Zielstellung nicht angeordnet werden dürfen.
Verletzt ist die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und die entsprechenden, den GG-Artikel ausformenden Vorschriften der StPO, da der verbliebene Teil der Auflage lediglich summarisch im Beschlagnahmeprotokoll aufgeführt, auf die gebotene Zählung aber verzichtet wurde. Wie Erfahrungen mit der politischen Abteilung der Staatsanwaltschaft belegen, kamen dort in den vergangenen Jahren wiederholt Schriften abhanden, ohne daß die Eigentümer entschädigt wurden.
Es wird die Beugung der zum Schutz der Presse vor willkürlichen Nachstellungen geschaffenen Vorschrift § 98 Abs. 1, S. 2 gerügt, die lautet: "Die Beschlagnahme ... in den Räumen einer Redaktion ... darf nur durch den Richter angeordnet werden." Eine solche richterliche Beschlagnahmeanordnung lag nicht vor und wurde nicht eingeholt.
Verletzt ist auch § 111n StPO, wo es heißt: "Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines ihm gleichgestellten Gegenstands im Sinne des § 74 d des Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet werden."
Die Begründung einer Beschlagnahme zu Beweiszwecken aber kommt bei einer Stückzahl von ca. 1200 nicht in Betracht.
(Unterschrift)
Berlin, den 9. August 2001
9. August 2001, sechs Uhr morgens in meiner Privatwohnung: Nachdem mir der Durchsuchungsbeschluß bekanntgegeben wurde, bat ich den Untersuchungsführer, Herrn Lutz Weinhardt, Platz zu nehmen und setzte mich an den Tisch im Wohnzimmer. Herr Weinhardt blieb jedoch stehen. Ich teilte Herrn Weinhardt mit, daß der vorliegende Durchsuchungsbeschluß gegen das Pressegesetz verstößt, da
das angeblich gesuchte Beweismittel, die Ausgabe Sleipnir Heft 32, bereits bei der Staatsanwaltschaft liegen dürfte, somit der angegebene Zweck der Beweissicherung als Begründung der Durchsuchung nicht in Betracht kommt;
keinerlei Textstellen angegeben wurden, auf welche sich eine Tatbehauptung stützen könnte, womit ich zugleich des Rechtes beraubt werde, inkriminierte Passagen durch Schwärzung unlesbar zu machen und somit Schaden abzuwenden.
Herr Weinhardt antwortete mir, sie gingen hier nicht nach dem Pressegesetz vor, sondern nach der StPO. Ich entgegnete, daß sich auch in der StPO entsprechende Passagen fänden, daß die Maßnahme nicht zweckdienlich und unverhältnismäßig ist und im übrigen auch die Bestimmungen des Pressegesetzes, da in Berlin gültig, von der Berliner Polizei zu beachten seien. Herr Weinhardt erklärte, er könne sich nicht vorstellen, daß ein von der Staatsanwaltschaft beantragter und von einem Richter unterzeichneter Durchsuchungsbeschluß ungesetzlich sei und zeigte sich nicht geneigt, auf die Durchsuchung zu verzichten.
Ich wies darauf hin, daß kein Zeuge anwesend ist und verlangte, mit einem Rechtsanwalt oder einem Kollegen telefonieren zu dürfen, um diese als Zeugen hinzuzuziehen. Dies wurde gestattet; es war jedoch gegen sechs Uhr morgens niemand zu erreichen. Da ich eine Durchsuchung ohne Zeugen aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen nicht gestatten wollte, weckten Beamte Hausbewohner aus dem Schlaf, um schließlich einen Zeugen zu bekommen.
Auch diese Maßnahme ist unverhältnismäßig vor dem Hintergrund der erheblichen Belastung meines privaten Wohnumfeldes, der Beeinträchtigung sozialer Kontakte und des Wohlergehens meiner Familie. Es hätte, da es sich um eine bereits im Februar erschienene Zeitschrift handelt, ohne weiteres bis zur Öffnung des Büros meines Anwalts gewartet werden können.
Um die Durchsuchung abzuwenden, schlug ich Herrn Weinhardt vor, entsprechende Erklärungen abzugeben, daß ich das Heft hergestellt, vertrieben habe usw., dem Ermittlungsverlangen Genüge zu tun, soweit es die sittlichen und rechtlichen Grundlagen gestatten. Dieses Anerbieten wurde mit dem Hinweis beschieden, dies könne später erfolgen; womit der Zweck der Auskunftserteilung zum Zeitpunkt allerdings vereitelt war.
Auf Verlangen händigte ich die in meiner Privatwohnung befindlichen wenigen Exemplare der Zeitschrift aus, wies aber darauf hin, daß neben den bereits erwähnten Gründen die Beschlagnahme ungesetzlich ist, da es keinen Beschlagnahmebeschluß der kompletten Auflage der Zeitschrift gibt, bzw. mir dieser nicht vorgelegt wurde. Im Beschluß heißt es lediglich "weitere Exemplare", was als Beweissicherung einzelner Exemplare zu verstehen ist. Es liegt insbesondere kein allgemeiner Beschlagnahmebeschluß vor, den Richter Ebsen hätte erlassen können, vielmehr zielt der Durchsuchungsbeschluß auf die - nach Pressegesetz und StPO allerdings illegale - Feststellung der Vertriebsunterlagen, sowie der Kontakte zu den Autoren Horst Mahler, Reinhold Oberlercher und Uwe Meenen.
Nachdem erkennbar war, daß neben den vorhandenen Heften auch mein Privatcomputer beschlagnahmt werden sollte, machte ich dem Durchsuchungsführer erneut Vorhaltungen und wies auf die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme und die Unzulässigkeit hin. Unbeschadet der Tatsache, daß bereits aus weiteren Gründen der Durchsuchungszweck ungesetzlich ist, wird im Beschluß lediglich von auf dem Rechner gespeicherten Daten, keineswegs aber von einer Beschlagnahme des kompletten Rechners gesprochen.
Ich bot in der Situation an, nachdem die Demontage bereits begonnen hatte, den Beamten ungeachtet der Rechtslage die gesuchten Dateien zu bezeichnen, so daß diese separat kopiert werden können und der Rechner zu weiterer Arbeit zur Verfügung bliebe. Dies wurde von dem anwesenden Techniker mit dem Hinweis abgelehnt, auch falls er den Rechner auf meine Anweisung hin bediene, könnten Dateien verändert werden. Auch dies ist eine überzogene, vollkommen unverhältnismäßige Vorgehensweise, zumal ich bei vorangegangenen Durchsuchungen die Arbeit der Polizei - ungeachtet der Illegalität all dieser Durchsuchungen - nachweislich nicht behindert habe und selbst an einer Aufklärung des realen Sachverhalts im Sinne des Strafrechts interessiert bin.
Nach Abschluß der Durchsuchung meiner Privatwohnung wurden im Verlagsraum der dortige Rechner, der Briefwechsel der Redaktion sowie die verbliebene Auflage, ca. 1200 Stück, des Heftes 32 der Zeitschrift Sleipnir beschlagnahmt. Auch hier wurden der Durchsuchung und der Beschlagnahme unter Bezugnahme auf die bereits angeführten Gründe widersprochen. Ich verlangte eine Zählung der beschlagnahmten Zeitschriften und verwies vergeblich darauf, daß eine summarische Bezeichnung mit "Karton", in welchem sich unterschiedliche Mengen befinden, nicht genüge.
Mein Verlangen, eine Stellungnahme zur Durchsuchung an Ort und Stelle abzugeben, wurde erneut abgelehnt; statt dessen wurde ich aufgefordert, mich weiterhin im Gewahrsam der Polizei aufzuhalten: eine Stellungnahme werde erst auf der Dienststelle entgegengenommen. Ich widersprach und machte deutlich, daß ich nach Beendigung der Durchsuchung in meinem Verlagsraum zu bleiben wünsche, es sei denn ich sei festgenommen. KOK Weinhardt erklärte, er werde eine Festnahme veranlassen, wenn ich nicht freiwillig Folge leiste, aber das solle ich mir überlegen. Dies und die Durchsuchung wurde durch den anwesenden Herrn Ringer von der im Hause befindlichen Redaktion der Zeitschrift "Laufzeit" bezeugt. Ich habe die Erklärung KOK Weinhardts, er werde die Festnahme anordnen, als eine de facto Festnahme betrachtet und mich der Aufforderung entsprechend in den PKW der Polizei begeben. Sodann wurde ich in das Gebäude des Staatsschutzes transportiert.
Sleipnir