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Zum Thema "Die Gerichte erledigen das
Geschäft der Antisemiten"
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde am 9. August 2001 in rechtswidriger Weise die allgemeine Redaktionsausrüstung beschlagnahmt, ohne daß dem Betroffenen der Tatvorwurf mitgeteilt, also die beanstandeten Textstellen bezeichnet wurden. Die beanstandeten Textstellen wurde erstmals mit Vorlage der Anklageschrift vom 7. Februar 2002, die am 12. Februar 2002 zugestellt wurde, mitgeteilt. Rechtsanwalt Schrank beantragte daraufhin Aktensicht. Diesem Gesuch wurde nicht stattgegeben.
Siehe Blatt 160 der Akten, den Antrag des RA Schrank vom 14. Februar 2002, das Anschreiben vom Amtsgericht Tiergarten bei Übermittlung der Anklageschrift vom 7. Februar 2002.
Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen, ohne daß der Beschwerdeführer eine Gelegenheit zur Stellungnahme nach Akteneinsicht gehabt hätte. Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Verfügung vom 28. Februar 2002, mit welcher Richterin Maietti die Akteneinsicht verweigert, ist, wie zu zeigen sein wird, nicht einfach rechtsfehlerhaft, sondern trägt alle Zeichen einer willen- und wissentlichen Beugung des Rechtes des Beschwerdeführers, aus diesem Grunde ist die Verfassungsbeschwerde geboten.
Das Argument, das Richterin Maietti in ihrer die Akteneinsicht abweisenden Verfügung anführte, der Antrag auf Akteneinsicht diene nur der Verfahrensverzögerung, ist vor dem Hintergrund der Nichtbekanntgabe der beanstandeten Textstellen im Vorverfahren eine weiteres Dokument des Fehlverhaltens, welche sie, wie im folgenden belegt, in den von ihr geführten verfassungswidrigen Verfahren in überreichem Maß geliefert hat. Die Akteneinsicht mit dem Argument der Verfahrensverzögerung abzuweisen, ist auch angesichts der Tatsache, daß die Anklageschrift bereits am 11. Dezember 2001 erstellt, aber dem Beschwerdeführer erst am 12. Februar übermittelt wurde, abwegig.
Siehe Blatt 1 der Anklageschrift vom 11. Dezember 2001.
Die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft mehrere Monate gebraucht hat, um angeblich strafbare Textstellen zu bezeichnen - siehe hierzu auch die Aktennotiz des KOK Weinhardt vom 1. Oktober 2001 -, wirft ein bezeichnendes Licht auf das Verfahren. Wenn dann gegenüber den beschuldigten Autoren gar noch andere Stellen genannt werden, macht das deutlich, daß die Strafbarkeit offenbar doch in der Person, nicht aber in der Sache liegen soll. Im übrigen wurde der inkriminierte Text keineswegs als Verlautbarung irgendeiner "Reichsregierung", vielmehr als Dokumentation im Rahmen eines regierungskritischen Aufsatzes des Titels "Verbotslogik" wiedergegeben; ein Sachverhalt, den die Anklageschrift übergeht, der gegenüber dem Ermittlungsrichter offenbar unterschlagen wurde.
Siehe das beanstandete Heft 32.
Vor dem Hintergrund des hohen Ausländeranteils unter den Autoren der Zeitschrift Sleipnir kann die Kriminalisierung der Auseinandersetzung mit der Frage der Masseneinwanderung und den damit verbundenen Problemen der organisierten Kriminalität nur als Versuch der Staatsanwaltschaft betrachtet werden, Teilen der Bevölkerung das Menschenrecht abzusprechen. Indem die Einwanderer für diese illegale Aktion in Anspruch genommen werden, entsteht Haß und Mißtrauen zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen, wird das friedliche Zusammenleben gestört.
Die Verfassungsbeschwerde ist vor dem Hintergrund der Vielzahl schwerster Rechtsverletzungen in weiteren, teilweise anhängigen Verfahren notwendig, denen sich Richterin Maietti schuldig gemacht hat und deren Fortsetzung droht.
271 Cs 477/00 - 81 Js 3144/99 271 Cs 122/01 - 81 Js 1234/00
Die Richterin Maietti hatte einen am 5. August 2002 gestellten Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit unzulässig zurückgewiesen, obwohl zu den Verfahren 81 Js 1385/95 und 81 Js 2701/96 aus den Jahren 1995, 1996 und 1997 reichlich Aktenmaterial vorliegt, welches die demütigende und entwürdigende Verfahrensführung bereits in diesen Verfahren - welche in der Folge durch einen anderes Gericht eingestellt wurden - belegen. Beispielsweise wurde den seinerzeit Angeklagten verweigert, ihre Verfahrensakten auf einem Tisch ablegen zu dürfen, wurden diese gezwungen, diese auf den Händen bzw. auf den Knien zu halten, was wegen deren Umfänglichkeit in einer Pressesache nicht möglich war.
Das Verfahren war darüber hinaus von einer Fülle von Grundrechtsverletzungen geprägt, die seitens Richterin Maietti toleriert wurden.
Die Unverhältnismäßigkeit war bereits - leider vergeblich - mit Beschwerde vom 16. November 1995 gerügt worden.
In der Pressemitteilung des LKA vom 15. November 1995 wird unter dem die Freiheit der Weltanschauung und der politischen Willensbildung mißachtenden Titel "bekaempfung des rechtsextremismus" bereits die Tatsache einer bloßen Kommentierung eines offenbar als nicht erwähnenswürdig betrachteten Sachverhalts als strafbar bezeichnet: In der vom Beschwerdeführer herausgegebenen Zeitschrift Sleipnir werde das 'rudolf-gutachten' 'kommentiert' (sic!), lautet der Tatvorwurf.
Dieses LKA-Rundschreiben, das wegen der bundesweiten Verbreitung der Wohnanschriften auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes eine schwere Rechtsverletzung bedeuten dürfte, diente als Grundlage entwürdigender und wahrheitswidriger Pressemitteilungen in einer Vielzahl von Zeitungen.
Bezeichnend ist ein Vermerk des LKA Berlin 5141 zum Aktenzeichen 950920/9001-3 vom 8. Februar 1996, welcher belegt, daß die Rechner der Redaktion unter Bruch des Pressegesetzes polizeilich durchsucht wurden. Dieser belegt auch, daß der Zweck des Rechtsbruches u.a. darin bestand, Schreiben an "rechte Personen" aufzufinden; ein klarer Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention und einer ganzen Reihe von der BRD unterzeichneter internationaler Verträge.
Der Beschwerdeführer hatte im Antrag vom 5. September 2001 insbesondere die Manipulation der Ermittlungsakten, die Dekoration des Redaktionsraumes angeführt. Wenn Richterin Maietti in ihrer Ablehnung - ausweislich des Protokolls Bl. 86 der Akten zu 271 Cs 477/00 - erklärt, die grobe Verfälschung der Akten sei nicht glaubhaft gemacht, so belegt sie damit erneut ihren Unwillen, den Akteninhalt und die Einwände der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen. Daß den seinerzeit Angeklagten die Teilnahme an der Durchsuchung verweigert wurde, daß der Unterzeichner ohne Begründung des Raumes verwiesen wurde, ist aus dem Protokoll der Durchsuchung vom 15. November 1995 ersichtlich.
Damit sind Anhaltspunkte gegeben, die einem unbefangenen Richter genügen sollten, die Darlegung der Betroffenen zumindest zu prüfen. Daß Richterin Maietti dies weder wollte noch tat, die Prüfung vielmehr verhinderte und den Weg zur Wahrnehmung des rechtlichen Vortrags abschnitt, verletzt dieses Recht.
Daß Richterin Maietti den Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit noch nicht einmal prüfen lassen wollte, diesen vielmehr als unzulässig zurückwies, obwohl eine Fülle von Indizien und Hinweisen vorliegen, die eine Prüfung zumindest nahelegen, konstatiert zudem den Tatbestand der Rechtsbeugung.
Nähere Ausführung zur rechtsbeugenden Verfahrensführung der Richterin Maietti konnten seinerzeit im übrigen erst im Antrag vom 24. September 2001 - siehe unten - gegeben werden, da der Beschwerdeführer am 9. August 2001 unter Verletzung der Eigentumsgarantie nebst Art. 5 des Grundgesetzes und in Verletzung der zum Schutz der Presse geschaffenen Rechtsprechung erneut des Redaktionsrechners beraubt wurde, auf welchem sich auch die Schriftsätze der Verteidigung befinden.
In der Verhandlung am 10. September 2001 wies die Richterin dem Beschwerdeführer, der als Angeklagter geladen war, eine Sitzposition mit dem Gesicht zur Wand an, so daß dieser das Gericht wie auch den Staatsanwalt in seinem Rücken hatte. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin zu diesem Sachverhalt einen Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit. Richterin Maietti verweigerte dessen Protokollierung und verlangte statt dessen die schriftliche Antragstellung.
Richterin Maietti unterbrach die Antragstellung mit dem Hinweis auf die fortgeschrittne Zeit und verlangte eine Übergabe der Aufzeichnung. Der Beschwerdeführer erklärte, die Antragstellung vor Abgabe erst zu Ende führen zu wollen und verwies darauf, daß eine schriftliche Antragstellung in diesem Fall nicht verlangt werden darf. Die Richterin Maietti bedrohte daraufhin den Beschwerdeführer und ließ die Verteidigungsunterlagen durch den Saalwachtmeister beschlagnahmen. Sowohl dieser Vorgang der Beugung der Freiheit des Antragsrechts - und damit der Verweigerung rechtlichen Gehörs - wie auch die demütigende Sitzanweisung, die bislang aus der Geschichte der Justiz der Bundesrepublik nicht bekanntgeworden ist, belegen, daß Richterin Maietti nicht willens ist, ein rechtsstaatlichen Normen entsprechendes Verfahren zu führen. Siehe Protokoll der Verhandlung vom 10. September 2001.
Der Unterzeichner hatte am 24. September 2001 einen Antrag auf Ablehnung der Richterin Maietti wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund rechtswidriger Verfahrensführung in den Jahren 1996 und 1997 gestellt und in diesem Zusammenhang u.a. Einsicht in die Akten zum Verfahren 81 Js 1385/95 bzw. 271 Ds 155/96 beantragt.
Der Verteidiger, Herr Rechtsanwalt Carsten Schrank, hat sich mit Schriftsatz vom 25. September 2001 dem Antrag auf Akteneinsicht in dieser Sache 271 Ds 155/96 angeschlossen und an das Amtsgericht Tiergarten geschrieben: "In der Strafsache gegen Andreas Röhler 271 Cs 477/00 wird für den Fall, daß das Befangenheitsgesuch vom 25.9.2001 keinen Erfolg hat, beantragt, weitere Akteneinsicht, insbesondere in die Beiakten der Akte zum Verfahren 271 Ds 155/96, zu gewähren. Von hiesiger Seite konnten wesentliche Aktenbestandteile in den bislang bereits überlassenen Akten in jenem Verfahren nicht wiedergefunden werden; insofern ist zu prüfen, ob die Akten unvollständig sind."
Die Einsichtnahme in die Wortprotokolle der Verhandlung, in welcher RiAG Maietti die Anträge des Angeklagten und des Verteidigers Schrank mit der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung zu begegnen versuchte, welche dann von einem weiteren Richter auf Anordnung einer Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung ergänzt wurde, ohne daß sich hierfür aus dem Verfahrensablauf der geringste Anlaß gegeben hätte, ist für die Stellung des Antrages auf Ablehnung der Richterin Maietti wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Vorfälle unverzichtbar. Siehe Anträge auf Untersuchung, u.U. Unterbringung in den Akten.
Entsprechend wurde mit Antrag vom 24. Oktober 2001 verlangt, dem Recht auf Akteneinsicht stattzugeben. Es hieß dort:
zu den Aktenzeichen 271 Cs 477/00 - 81 Js 3144/99 271 Cs 122/01 - 81 Js 1234/00 im Verfahren 271 Ds 155/96 zu Lasten des Angeklagten, soweit dieser Zeuge war, sowie aufgrund von Erkenntnissen aus den Akten:
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Maietti wegen der Besorgnis der Befangenheit, der aufgrund der Aktenlage zu stellen ist, kann im folgenden nicht abschließend gestellt werden, da die an Rechtsanwalt Schrank am 20.9.01 übergebenen Akten in wesentlichen Teilen unvollständig sind. Dies hat der Antragsteller im Beisein und gemeinsam mit dem Verteidiger Carsten Schrank festgestellt. RA Carsten Schrank wird hierzu einen gesonderten Antrag stellen: Die Gelegenheit zur Einsicht der vollständigen Akten zum Verfahren 81 Js 1385/95 bzw. 271 Ds 155/96 entsprechend den Vorschriften über das rechtliche Gehör wird verlangt.
Im Hinblick auf die äußerst kurze Fristsetzung von drei Tagen, welche Richterin Maietti am 20.9.01 für die Formulierung eines solchen Antrages verkündete - die aus Sicht der Verteidigung unnötig kurze Frist war bereits bei Verkündung durch RA Schrank gerügt worden -, wird nachfolgender Antrag gestellt, soweit die Akten bzw. die schriftlichen Aufzeichnungen zum Verfahren aus den Jahren 1996 und 1997 vorliegen. Die Antragstellung wegen der Besorgnis der Befangenheit soll für den Fall fortgesetzt werden, daß das erkennende Gericht die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung der RiAG Maietti für nicht ausreichend hält und dem Ablehnungsantrag nicht stattgibt. Der Antrag wird zur Wahrung der gesetzten Frist und unter dem Vorbehalt abschließender und endgültiger Formulierung nach erfolgter vollständiger und umfassender Akteneinsicht gestellt.
Vor dem Hintergrund der Unvollständigkeit der Akten wird hiermit beantragt, der Verteidiger möge auch Einsicht in die Beiakten erhalten. Die Einsichtnahme in die Beiakten wird die Tatsache der Befangenheit der Richterin Maietti nochmals bestätigen. Es kommt hier insbesondere auch auf die Einsichtnahme in das vom seinerzeitigen Gutachter Dr. Platz erstellte Gutachten an.
Die Richterin Maietti hat im Jahre 1996 eine Anklage zum genannten Aktenzeichen zugelassen (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 81 Js 1385/95), die grob rechtsbeugend war. Die grobe Verletzung der Rechte der Angeklagten und der Regeln der Strafprozeßordnung hinsichtlich der Untersuchung und der Erstellung einer Anklageschrift ist anhand der Akten offenkundig gewesen. Die Richterin Maietti hätte eine solche rechtswidrige Anklageschrift niemals zur Verhandlung zulassen dürfen und sich vielmehr für die Einhaltung der Rechtsordnung einsetzen müssen.
Insbesondere waren in der Anklageschrift keine Beweismittel verzeichnet, die auf legale Weise unter Beachtung der Regeln der Strafprozeßordnung erlangt wurden. Wie im Durchsuchungsbericht des Kriminalkommissars Batram vom 15.11.1995 auf Blatt 47 bis 50 der Akten insoweit richtig festgehalten, wurde beiden seinerzeit Angeklagten verwehrt, an der Durchsuchung des Verlagsraumes anwesend zu sein. Es heißt im Protokoll der Durchsuchung:
"Während der Durchsuchung forderte Herr Töpfer mehrmals, in den Räumen, in denen die Maßnahmen unmittelbar stattfanden, anwesend sein zu können. Dieser Forderung konnte aufgrund der räumlichen Enge und aus den Aspekten der Eigensicherung nicht stattgegeben werden."
Dies ist offenkundig nicht wahr. Es handelt sich beim Verlagsraum um einen Raum mittlerer Größe, in dem mehrfach mehrere Leute gleichzeitig beispielsweise mit Packarbeiten beschäftigt waren. Herr Töpfer hätte jederzeit die Möglichkeit bekommen müssen, der Durchsuchung beizuwohnen. Die im Durchsuchungsbericht aufgestellte Behauptung, es hätte die Möglichkeit bestanden, die Durchsuchung bei geöffneten Türen aus dem Nebenzimmer zu beobachten, ist nicht wahr. Herr Töpfer wurde in der Küche festgehalten und konnte aus der Küche auch bei geöffneten Türen nur einen ganz geringen Teil des Verlagsraumes einsehen, insbesondere die Seitenwände nicht, an denen sich die Bücherregale befanden, wo dann dekoriert und Fotos angefertigt wurden, die nicht den tatsächlichen Zustand des Redaktions- und Verlagsraumes zeigten.
Es heißt weiter im Durchsuchungsbericht des Kriminalkommissars Batram, insoweit zutreffend: "Gegen 12.20 Uhr erschien der in den gleichen Ermittlungsverfahren beschuldigte Andreas Röhler und forderte Einsichtnahme in die Durchsuchungsbeschlüsse. Dies wurde gewährt. Im Anschluß verwies ich Herrn Röhler der Wohnung."
Dies ist richtig. Auch mir wurde die Teilnahme an der Durchsuchung rechtswidrig verwehrt. Richtig dürfte auch sein, daß Staatsanwalt Feuerberg die Wohnung und den Verlagsraum gegen 10.20 Uhr verlassen hatte. Als ich zur Redaktion kam, war dort weder ein Staatsanwalt, noch ein sonstiger unabhängiger Zeuge anwesend. Damit sind die Vorschriften über die Durchsuchung grob verletzt. Es wurde ohne jeglichen Zeugen durchsucht, und es kam dann, wie wir inzwischen wissen, auch zu einer Manipulation des Ergebnisses. Inzwischen sind Fotos bekanntgeworden, in denen beispielsweise ein Buch, das zum wissenschaftlichen, beruflichen oder anderweitigen geschützten Gebrauch für Historiker usw. aufbewahrt und dem zufälligen Besucher als solches nicht sichtbar war, so präsentiert und ins Regal gestellt wurde, daß ein Hitler-Bild ins Auge fällt. Dies entspricht nicht dem Zustand der Redaktion. Hier wurde der Redaktionsraum hergerichtet, um das in den Augen der Verfolgungsorgane gewünschte Bild zu erzeugen. Insbesondere diese Fotografien dürften dann auch dazu beigetragen haben, daß Richterin Maietti die Strafprozeßordnung mißachtete und die Anklageschrift auch in Kenntnis grober Rechtsfehler zur Hauptverhandlung zuließ. Richterin Maietti war mutmaßlich bereits zu diesem Zeitpunkt befangen. Sie wurde mutmaßlich bereits zu diesem Zeitpunkt ein Opfer der Täuschung und Fälschungsarbeit der Beamten unter Führung des Staatsanwaltes Feuerberg.
Verletzt wurde im Verfahren 271 Ds 155/96 - 81 Js 1385/95 erkennbar die Vorschrift des § 106 Abschnitt 1, Satz 1, Strafprozeßordnung, die bestimmt: "Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen."
Verletzt wurde aber auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das Verfassungsrang hat. Um die presserechtliche Verantwortung für die Zeitschrift Sleipnir festzustellen, hätte und hat der Blick ins Impressum der Zeitschrift genügt. Es hätte hier keinerlei Durchsuchung bedurft, um ein Strafverfahren - wenn es denn eine Straftat gegeben hätte - einzuleiten. Ein Blick in die Akten und auf das sichergestellte Beweismaterial hätte auch ergeben, daß ein Ordner mit Erklärungen beschlagnahmt wurde, in denen sich die Unterzeichner verpflichteten, das empfangene Material nur zu wissenschaftlichen, beruflichen oder anderweitig entsprechend § 86 III StGB geschützten Zwecken zu verwenden. Die seinerzeit Angeklagten hatten in wiederholten Erklärungen auf diesen Umstand des Betriebes einer Buchhandlung zu wissenschaftlichen und weiteren geschützten Zwecken aufmerksam gemacht und auf die Haltlosigkeit der Behauptungen der Staatsanwaltschaft hingewiesen. Es hat zu keinem Zeitpunkt eine Abgabe dieser Materialien an einen Personenkreis außerhalb der Schutzvorschrift stattgefunden, soweit es sich nicht um Schriften handelte, wie beispielsweise die Zeitschrift Sleipnir, die ohnehin nicht zu beanstanden waren.
Die Art und Weise der Durchsuchung, Beschlagnahme und der Klageerhebung hat nicht nur das Prinzip der Verhältnismäßigkeit grob verletzt, es wurden auch elementare Schutzvorschriften der Strafprozeßordnung wie auch des Presserechts zum Schutz vor willkürlichen Nachstellungen seitens der Staatsanwaltschaft in Konkretisierung und Ausgestaltung des Artikels 5 des Grundgesetzes übergangen. Das kann Richterin Maietti nicht verborgen geblieben sein. In einem Aktenvermerk des Staatsanwaltes Feuerberg vom 14.11.1995 heißt es: "Bei der Vorbereitung der für den morgigen Tag geplanten Durchsuchung wurde festgestellt, daß der Beschluß zur generellen Beschlagnahme der Zeitschrift Sleipnir, Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Heft 2, März/April 1995, vom 28. August 1995 datiert." Und weiter unten: "Da nach wohl herrschender Meinung (vgl. Kleinknecht/Meyer, § 111 n Strafprozeßordnung, Rn 9) die Zweimonatsfrist gemäß § 111 n, Absatz 2, Satz 1, Strafprozeßordnung, nicht erst mit Zugang bei den Ermittlungsbehörden, sondern bereits mit Beschlußfassung zu laufen beginnt, ist eine Verlängerung vor Vollstreckung geboten."
Der hier erwähnte § 111 n, Absatz 2, Satz 1 Strafprozeßordnung besagt aber: Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. Macht man sich nun bewußt, daß die soeben zitierte Aktennotiz, die auf den 28. August als Fristbeginn hinwies, am 14. November 1995 verfaßt wurde, so wird deutlich, daß Staatsanwalt Feuerberg sich hier bereits der Rechtsbeugung bewußt war, denn das Datum, zu dem die Gültigkeit des Beschlagnahmeschlusses auslief, war dann der 28. Oktober und nicht der 14. November. Zum 14. November war der Beschluß bereits mehr als zwei Wochen verfristet und eine Wiedereinsetzung nicht möglich.
Dieser Aktenvermerk beweist, daß Staatsanwalt Feuerberg zur Rechtsbeugung entschlossen war, daß er diese bewußt betrieben hat: Siehe weiter unten seine Aufforderung an potentielle Helfer bei der Rechtsbeugung, entsprechend "umzudeuten". Noch schärfer als die Fristsetzung der Strafprozeßordnung ist jene des Berliner Pressegesetzes. Danach ist eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. Auch diese Monatsfrist kann um maximal zwei Verlängerungen erweitert werden. Da die Beschlagnahmeanordnungen für die Hefte 3, 4 und 5 aus 1995 jeweils vom 24. Oktober 1995 stammen, war also die maximale Dreimonatsfrist für Pressesachen auch hier absolut verstrichen und die weitere Einbehaltung nicht zulässig. Dies wußte Richterin Maietti, auch diese Rechtsvorschrift hat sie zum Nachteil der Angeklagten und offenbar aus persönlicher Befangenheit heraus gebeugt.
Daß es bei der Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts Feuerberg nicht mit rechten Dingen zuging, hätte sie aber auch aus dessen Vermerk vom 20. November 1995 erkennen können, befindlich auf Blatt 53 und 54.
Es heißt dort unter Bezugnahme auf die Durchsuchung am 15.11.95: "Eilt! Sofort noch heute! Durch besonderen Wachtmeister. Fristsache. Ablauf am 20. November 1995, 24.00 Uhr. ... Eine frühere Auswertung der Druckschriften war aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Die Anträge werden nunmehr dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten zur Beschlußfassung vorgelegt." Was Staatsanwalt Feuerberg bei seiner Eilaktion am 20.11.95 (oder vielleicht doch am 21.11.95, wie noch auszuführen ist) aber übersehen hat, vielmehr übersehen wollte, ist § 98, Abs. 1, S.2 StPO : Die Beschlagnahme in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch einen Richter angeordnet werden.
Hier ist kein Raum für eine Dreitagesfrist wie bei sonstigen Druckschriften unter anderem Umständen. Die Beschlagnahme sämtlicher Druckwerke, für die kein gültiger richterlicher Beschlagnahmebeschluß vorlag, auf dem Wege sog. Gefahr im Verzuge, war bereits am 15. 11. 1995 illegal und ist es geblieben.
Kein Richter kann vom Gesetz verbotene illegale Handlungen nachträglich legalisieren. Es wurde in dieser Anklageschrift auf kein einziges legalerweise erlangtes und beschlagnahmtes Schriftstück als Beweismittel Bezug genommen. Diese Anklageschrift ist ungesetzlich erstellt worden. Daß RiAG Maietti dies zuließ, obwohl die Rechtslage ihr bekannt sein mußte, legt den Verdacht der Befangenheit nahe und macht einen entsprechenden Antrag plausibel.
Ungeachtet dessen, daß es am 20. 11.95 für eine gültige richterliche Bestätigung ohnehin zu spät war, da die Möglichkeit einer Beschlagnahme allein durch die Staatsanwaltschaft und die sich anschließende Dreitagesfrist nur für Drucksachen eingeräumt ist, die außerhalb eines Raumes einer Redaktion und nicht in Verwahrung eines nach Presserecht und StPO zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten beschlagnahmt werden, ist es aufschlußreich, die weitere Verfahrensweise des Staatsanwalts Feuerberg in ohnehin verfristeter Sache zu beobachten. Staatsanwalt Feuerberg war bestrebt, am 20.11.1995 noch einen Richter zu finden, der bis 24.00 Uhr Dienst tat. Von diesem erhoffte er offensichtlich, er möge sich über § 98 Abs.1 S.2 StPO hinwegsetzen.
An diesen Richter schreibt Feuerberg am 20.: "Sollte eine Beschlußfassung bis zum Ablauf des heutigen Tages nicht möglich sein, bitte ich jeweilige Anträge auf neuerliche Beschlagnahmeanordnung durch das Amtsgericht Tiergarten umzudeuten."
Wohin umzudeuten? Hier liegt eine offene Aufforderung zur gemeinschaftlichen Rechtsbeugung vor. Hier soll offenbar in der Vorspiegelung, es gäbe noch eine Frist, der Fristablauf ignoriert, die Verfristung geheilt und das Amtsgericht Tiergarten aufgefordert werden, die bereits vorliegende Beschlagnahme zu ignorieren und so zu tun, als würden die Sachen dann am 21.11. neu beschlagnahmt, ohne sich darum zu kümmern, daß diese bereits vier Tage im Besitz der Staatsanwaltschaft sind. Staatsanwalt Feuerberg greift hier die Rechtsordnung als Ganzes an, er nutzt seine Amtsgewalt dazu, die Rechtsordnung im Kern zu unterhöhlen. ...
Wie es aussieht, hat Staatsanwalt Feuerberg aber am 20. November keinen Richter mehr gefunden.
Denn die angeblich noch am 20.11.95 erlassenen Beschlagnahmebeschlüsse sehen sehr merkwürdig aus. Es sieht so aus, als habe Feuerberg einfach einen bereits vorliegenden Briefkopf des Amtsgerichts auf seine eigenen Schriftsätze kopiert. Die Collagen sind deutlich erkennbar. Der kopierte Briefkopf des Amtsgerichtes weist jeweils einen charakteristischen Schreibfehler auf und auch der untere Teil ist optisch deutlich vom Text abgesetzt. Die Beschlüsse sind mutmaßlich auch nicht von einem Richter unterschrieben, und es bestehen erhebliche Zweifel, ob der hier namentlich genannte Richter Rudel diese tatsächlich am 20.11.95 gesehen hat. Ganz anders das Erscheinungsbild der (wenn auch wegen § 98 Abs.1 S.2 StPO ebenfalls unzulässigen) Beschlagnahmebestätigungen durch Richter Buckow am Folgetage, den 21.11.95. Es besteht hier der Verdacht, daß die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme, die aus rechtlichen Gründen wegen § 98 Abs.1 S.2 StPO ohnehin nicht mehr möglich war, am 20.11.95 von Staatsanwalt Feuerberg manipuliert wurde, daß Richter Rudel gar nicht erreichbar war und hier einfach eine alte Vorlage benutzt wurde, um sich die Beschlagnahme bestätigen zu lassen, in der Hoffnung, RiAG Maietti würde dies nicht beanstanden.
Daß Staatsanwalt Feuerberg im übrigen um die Geltung des Pressegesetzes und dessen absoluter Drei-Monats-Frist wußte, läßt sich aus der Datierung der Anklageschrift zum 15. Februar, also exakt drei Monate nach der Beschlagnahme am 15.11.95, schließen. Das hilft wegen § 98 Abs.1 S.2 StPO aber nicht. Hinzu tritt: Wäre diese Vorschrift beachtet worden, bedürfte es noch immer der fristgemäßen Verlängerungen und liefe die Frist auch mit dem Tag, an dem der Beschlagnahmebeschluß erlassen ist. Es sind, so weit erkennbar, keinerlei Verlängerungsbeschlüsse im Hinblick auf die hier ohnehin nur hypothetisch anzuwendende Monatsfrist des Pressegesetzes erlassen worden.
RiAG Maietti hatte, nachdem in der Presse Hinweise erschienen, daß das Verfahren in den Jahre 1996 und 1997 zum Aktenzeichen 271 Ds 155/96 - 81 Js 1385/95 nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Inlandsgeheimdienst betrieben wird, daß dieser die Beweise zusammengetragen habe, eine entsprechende Untersuchung verweigert und ihren Unwillen deutlich werden lassen, ein den Regeln der Strafprozeßordnung folgendes Verfahren zu führen. Sie hat auf gleichlautende Anträge des Verteidigers Carsten Schrank wie auch des Angeklagten hin, den Informanten als Zeugen zuladen, die Verhandlung unterbrochen, den Angeklagten wie auch das Publikum aus dem Saal geschickt und mit den verbliebenen Verteidigern hinter verschlossener Tür beraten und somit das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt. Zudem hat sie im Anschluß an diese nichtöffentliche und ungesetzliche Sitzung verkündet, daß der Angeklagte auf diesen Antrag hin psychiatrisch zu untersuchen sei, wobei dann durch einen weiteren Richter mutmaßlich auf ihr Betreiben hin eine Untersuchung auf Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt angeordnet wurde. In Würdigung dieser Tatsachen wie auch des Umstandes, daß auch im hier anhängigen Verfahren 271 Cs 122/01 die Initiative offensichtlich vom Inlandsgeheimdienst ausging, steht die richterliche Unabhängigkeit in Zweifel, vielmehr besteht die Besorgnis, daß die Richterin Maietti geheimdienstlicher Einflußnahme unterliegt. Der Anspruch auf ein Verfahren nach den Regeln der Strafprozeßordnung ist damit verletzt. Es wird wohl verstanden nicht der Umstand der Prüfung der Schuldfähigkeit als solcher als Ursache einer möglichen Befangenheit angenommen; vielmehr sind es die besonderen Umstände und die Bemerkung "auf diesen Antrag hin", mit welcher Richterin deutlich machte, daß sie diesen Beschluß zur Prüfung der Schuldfähigkeit nicht aus fürsorgenden Erwägungen, sondern als Mittel der Demütigung und einer Art prozessualer Bestrafung meinte einsetzen zu dürfen. Der Beauftragte Gutachter, Prof. Dr. Platz, hat sich dann auch nicht gescheut, sein Erstaunen über diese Art des Vorgehens Ausdruck zu geben.
Daß Geheimdienste durch Streuung von Falschinformationen involviert waren, wird auch an einer Veröffentlichung des Hamburger Landesamtes für Verfassungsschutz deutlich. Dort werde ich, bzw. wird die von mir geleitete Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir, mit einem angeblichen Zitat "satanisch verjudete Bonner Holocaustdemokratie" in Verbindung gebracht, das bereits wegen seines inhärenten Unsinns keine Chance gehabt hätte, als redaktionelle Meinung in Sleipnir veröffentlicht zu werden. Wie jeder wissen kann, habe ich stets das Demokratiedefizit der Bundesrepublik beklagt, das uneingelöste Versprechen der Achtung der Menschenwürde, die ungesetzliche Beschlagnahmepraxis der politischen Polizeien usw., kurz: mich stets für und nicht gegen die Demokratie eingesetzt.
Diesem Antrag auf Akteneinsicht in Sachen 271 Ds 155/96 vom 24. September 2001 ist bis zum heutigen Tage nicht stattgegeben worden. Auch ist über den hiermit verbundenen Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung der Richterin Maietti nicht entschieden worden.
Gleichwohl ist festzustellen, daß die abgelehnte Richterin Maietti seither Prozeßhandlungen in der Sache vorgenommen hat, eine weitere Anklageschrift zuließ usw. In der Kombination mit der Nichtgewährung der Akteneinsicht und der Tatsache, daß über meinen Ablehnungsantrag nicht entschieden wurde, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Es ist für die Beschwerdeführer in der Sache u.a. von Bedeutung, den Hintergrund der Verhandlung vom 8. Juli 1997 einzusehen, in welchem die Richterin Maietti den Unterzeichner einen Antrag, der auf die Erhellung einer zum Zeitpunkt bereits öffentlich gewordenen Beteiligung des Landesamtes für Verfassungsschutz am Verfahren verweigerte und auf einen entsprechenden Antrag hin - der im übrigen auch vom anwesenden Rechtsanwalt Carsten Schrank sinngemäß gestellt wurde - dessen psychiatrische Untersuchung anordnete; eine Anordnung, die später noch durch die Untersuchung auf Unterbringung in eine geschlossene psychiatrische Anstalt erweitert wurde. Es liegt hier der Verdacht sehr nahe, daß das Prinzip öffentlicher und rechtsstaatlichen Normen folgender Verhandlung verletzt wurde, indem man versucht hat, einen unliebsamen, Anträge stellenden Angeklagten in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt verschwinden zu lassen. Dies sind Methoden, die im Zusammenhang mit der Manipulation der Ermittlungsergebnisse, mit der Manipulation der Ermittlungsakte, mit dem unnötigen Gewalteinsatz zum Zeitpunkt der Durchsuchung des Redaktionsraumes zur Besorgnis der Befangenheit allerdings Anlaß geben.
Daß es sich bei den Hinweisen auf eine Beteiligung von Geheimdiensten an den Verfahren keineswegs um eine Sinnestäuschung des seinerzeit Angeklagten handelte, der auf einen entsprechenden Antrag zur Erhellung des Beitrags dieser Dienste untersucht werden müßte, machte nicht nur die Presseveröffentlichung im "Neuen Deutschland" deutlich. Siehe den Vermerk eines Herrn Weber (Bundesamt für Verfassungsschutz) übermittelt, der das laufendende Verfahren 81 Js 1234/98 ohne konkrete Handhabe initiierte, in den Akten. Sodann wird auf eine Aktennotiz einer Abteilung Staatsschutz aus Dortmund - Tgb.-Nr. 8297/96 - aufmerksam gemacht, die über die eigentlichen - verfassungs-feindlichen - Motive jenes Personenkreises Auskunft gibt, der unter Mißbrauch der Amtsstellung nun schon eine ganze Serie rechtswidriger Verfahren gegen den Beschwerdeführer inszeniert hat. In dem Vermerk schreibt ein KHK Göpfert als Verfasser, sich auf ein vom Beschwerdeführer verlegtes Buch beziehend: "Der Verfasser dürfte jedoch nationalistisches Gedankengut vertreten, d.h. er versucht, den Kommunismus des alten Rußland zu widerlegen."
Das ist die Diktion ehemaliger Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes bzw. der politischen Polizei der DDR. Zu deren Mentalität - nicht aber zu einer freiheitlich demokratischen Ordnung - paßt dann auch der Versuch des Amtsgerichtes, einen unliebsamen Antragsteller in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie verschwinden zu lassen.
Zum Zeitpunkt des Verfahrens in den Jahren 1996 und 1997 erschienen in der Regie verschiedener "Landesämter für Verfassungsschutz" Broschüren verleumderischen Inhalts, die darauf zielten, die Pressefreiheit in der Bundesrepublik abzuschaffen und u.a. die Pressetätigkeit des Beschwerdeführers durch Falschinformationen unmöglich zu machen.
1997 erschien, herausgegeben vom inzwischen aufgelösten Landesamt für Verfassungsschutz Berlin, unter Regie des inzwischen abgelösten Leiters Eduard Vermander, der eine Reihe von unrechtmäßigen Handlungen zu vertreten hat, eine Broschüre des Titels "Rechtsextremistische Bestrebungen in Berlin. Reihe Durchblicke, 4. Jahrgang (1997), laufende Nummer 7, verantwortlich Landesamt für Verfassungsschutz, Auf dem Grat 2, 14195 Berlin".
In dieser Broschüre wird der vom Anzeigenden gemeinsam mit Peter Töpfer gegründete Verlag der Freunde in einer die Wahrheit und Tatsächlichkeit auf den Kopf stellenden Art und Weise als rechtsextremistisch bezeichnet, wobei man sich zur Autorisierung in einer Anmerkung auf zwei vorliegende Verfassungsschutzberichte der Jahre 1995 und 1996 des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen stützt. Auch ist ein sog. Handbuch rechts, Seite 327 f. als Quelle genannt.
Zum Beleg fälschlich behaupteter Verfassungswidrigkeit wird ein Zitat unbekannter Quelle zur germanischen Mythologie gegeben, welches keinerlei Bezug zu Texten in Sleipnir hat. Diese Vorgehensweise macht klar, daß offenbar die germanische Mythologie als solche kriminalisiert werden soll, welche, da zum kulturellen Erbe der europäischen Völker gehörend, den Verdacht begründet, daß diese in ihrer Gesamtheit Angriffsziel sind. Hinzu tritt, daß in diesem zu Unrecht der Zeitschrift zugeschriebenen Zitat bzw. beistehenden Erläuterung auf eine Abbildung "Wehrt Euch!" Nr. 6 verwiesen wird, welche ebenfalls zu keiner Zeit in Sleipnir veröffentlicht wurde. Nicht in Sleipnir veröffentlicht und diesem fälschlich zugeschrieben ist dann auch ein großformatiges Bild auf Seite 97 des erwähnten Berichtes; auch dies macht die Arbeitsweise der Verfasser deutlich, ein nach ihrem Wunsch gezeichnetes Bild der Herausgeber zu entwerfen, das mit der Wahrheit und Wirklichkeit nichts zu tun hat. Es heißt dann weiterhin: "Die Verlagsinhaber unterhalten Verbindungen zu Rechtsextremisten." Im folgenden sind eine Reihe von Namen aufgeführt, die als solche keineswegs als Rechtsextremisten zu bezeichnen sind, was an anderer Stelle zu beweisen sein wird. Relevant ist an dieser Stelle, daß hier der bloße informelle Kontakt zu Rechtsextremisten - die Tatsächlichkeit dieser Verbindung einmal angenommen - kriminalisiert werden soll. Dies ist ein offener Angriff auf das Pressegesetz, welches selbstverständlich davon ausgeht, daß sich Journalisten allseitig informieren und entsprechend auch Verbindungen zu den verschiedensten politischen, sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gruppen unterhalten.
Während im folgenden Text mit der Aussage "bieten diesen Gelegenheiten, ihre insbesondere revisionistischen Auffassungen in Sleipnir zu verbreiten", eine Gleichsetzung von Rechtsextremismus und einer bestimmten, allerdings weitestgehend willkürlich zugewiesenen Auffassung vom Verlauf historischer Geschehnisse in eins gesetzt wird, ist auch diese Aussage grob verfälschend, da unterschlagen wird, daß sehr wohl eine ganze Reihe von Artikeln in allen Heften Sleipnir publiziert wurden, die ganz andere Auffassungen als jene der sog. oder auch nur angeblichen Revisionisten beinhalten. Dies ist für jedes Heft einzeln und für mehrere Hefte in der Zusammenschau insbesondere nachweisbar.
Es heißt weiterhin in der Broschüre: "Zu den in Sleipnir immer wieder behandelten rechten Vordenkern gehören Arthur Möller van den Bruck, Paul de Lagarde."
Hierzu ist zunächst zu sagen, daß diese Erwähnung ein grober Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung ist. Mit der Erwähnung in der Broschüre des Landesamtes für Verfassungsschutz wird der Begriff "rechte Vordenker" zu einem Straftatbestand erhoben, denn mit nichts anderem als schweren Straftaten hat das Landesamt sich zu beschäftigen. Es ist aber die politische Betätigung, mit welcher politischer, religiöser, weltanschaulicher Ausrichtung usw. auch immer, vom Grundgesetz bislang und hoffentlich auch weiterhin gesetzlich geschützt. Die Kriminalisierung von Denkern, und seien es Vordenker, als "Rechte" und als "rechts" ist ein offener und öffentlicher Angriff auf die Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Ordnung. Hier wird in aller Offenheit der Versuch der Errichtung eines totalitären Systems unternommen. Daß die behauptete Argumentationsbasis selbst sachlich außerordentlich dünn ist, tritt noch hinzu. Den Religionsphilosophen Paul de Lagarde als Rechten zu bezeichnen, der ein Schüler des Koran-Übersetzers Rückert war, grenzt bereits an den Rand des schlichten Unsinns bzw. ist diesem zuzurechnen. Entsprechend verhält es sich mit dem Autoren Arthur Möller van den Bruck, der sich zur Zeit des Nationalsozialismus das Leben nahm.
Daß das Landesamt als Fußnote einen Titel von Doris Mendlewitsch "Volk und Heil. Vordenker des Nationalsozialismus" aus dem Jahre 1988 angibt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es gibt zu Paul de Lagarde eine reiche Literatur, und selbstverständlich ist es Frau Mendlewitsch gestattet, hier eine Haltung einzunehmen, und zwar welche auch immer. Ganz anders aber sind die Verhältnisse für den Staat, für die Ausübung staatlichen Gewaltpotentials. Der Staat hat keineswegs das Recht, die Haltung einer Doris Mendlewitsch zum Gesetz zu erheben und der Dame nicht genehme Auffassungen verfolgen zu lassen. Es heißt weiter: "Zu den bekannten Autoren von Sleipnir zählen u.a.:..."
Auch diese Einführung, dieser Hinweis ist grob verfassungswidrig; die bloße Autoreneigenschaft ist weder kriminell, noch sind die Herausgeber für das Autor-Sein eines Autoren zu bestrafen. Die Aufführung unter diesen Vorzeichen bedeutet einen unmittelbaren Angriff auf die Menschenwürde der dann im folgenden genannten Personen, denen offenbar das bloße Mensch-Sein, die bloße menschliche Tätigkeit als Publizist angekreidet werden soll. Genannt werden Germar Scherer, deutscher Chemiker, Serge Thion, Christian Worch und Hans-Dietrich Sander. Zur Begründung der verfassungswidrigen Anprangerung heißt es dann als nächstes zum zuletzt genannten Dr. Hans-Dietrich Sander, er gäbe seit 1990 in dem von ihm geleiteten Verlag Castel del Monte die monatlich erscheinenden Staatsbriefe heraus. Die Zeitschrift hat sich zur Aufgabe gesetzt, "für kommende Krisen ... Ideen und Kämpfer zu mobilisieren", "mit der Schärfe des deutschen Geistes ... die dümmliche Arroganz der Nachkriegsgewinnler und Nachkriegssektierer zu zerschlagen" usw. Auf eine Quellenangabe, daß dergleichen in Sleipnir erschienen ist, glaubt man verzichten zu können. Auch wird an keiner Stelle klar, weswegen derlei Auffassungen verfassungsfeindlich und sonst irgendwie strafbar sein sollen. Warum es in Deutschland eine Stiftung preußischer Kulturbesitz gibt, geben darf und geben soll, Sander und andere Autoren die Wiederbelebung der Reichsidee, welche an die mittelalterlichen Stauffer anknüpfen, aber kriminell sein sollen, bleibt ebenfalls unklar. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache zu betonen, daß der Stauffer-Kaiser, an den sich Dr. Sander ausdrücklich und wiederholt anlehnt, der wohl weltbürgerlichste Kaiser aller Zeiten gewesen ist, der bekanntlich nicht in Deutschland, sondern im fernen Italien residierte und Kontakte zu muslimischen Welt pflegte.
Inwiefern die Benennung, der Vorwurf, "dies bringt auch die Benennung des Verlages nach dem apulischen Schluß Castel del Monte des Stauffer-Kaisers Friedrich II. zum Ausdruck", eine Straftat bezeichnet, um die sich das Landesamt für Verfassungsschutz dem Gesetz nach zu kümmern hat, bleibt vollkommen rätselhaft.
Nachdem es die Autoren der unter der Verantwortung von Eduard Vermander publizierten Broschüre unternommen haben, gesetzlich geschützte Tätigkeiten und allgemeine Auffassungen zur Geschichte zu kriminalisieren, setzen sie dem noch eins drauf und behaupten, auch andere deutsche Neonazis publizierten in Sleipnir, womit der Stauffer-Kaiser bzw. die Erinnerung an ihn flugs in den Rang eines Neonazis erhoben wäre.
Die in dieser Broschüre des Berliner Amtes und auch bei vergleichbaren Behörden des Bundes und der Länder geübte Technik, zum Beweis strafbaren Verhaltens einfach Personennamen einzuführen und diese mit dem Etikett "Neonazi", "Rechtsextremist" oder anderem zu versehen, ist charakteristisch für totalitäre Regime, einer freiheitlichen Ordnung aber fremd. Die Strafbarkeit kann niemals in einem Personennamen oder in einer Person selbst bestehen. Wer derlei Thesen aufstellt, ohne auch nur das Geringste zu deren Begründung zu liefern, ist ein Verleumder und nichts weiter. Daß Hans-Dietrich Sander keineswegs Neonazi ist, machen im übrigen die hier gelieferten Ausführungen zu ihm deutlich. Der Name des Staufferkaisers steht für eine in seiner Zeit selten gekannte Toleranz, Weltoffenheit und Vielfalt der Kulturen.
Daß Textstellen nicht angegeben wurden, findet freilich seine Begründung, betrachtet man etwa die Beiträge, die Christian Worch in Sleipnir und für Sleipnir geliefert hat und deren Publikation Peter Töpfer und der hier Antragstellende zu verantworten haben. Die angeblich so gefährlichen Beiträge Christian Worchs, zu deren Abwehr das Instrumentarium eines Geheimdienstes mit all seinen Möglichkeiten und Risiken für die Menschheit eingesetzt wird, bestehen u.a. in einem Briefwechsel mit dem jüdischen Publizisten Horst Lummert, den der Verlag der Freunde initiierte.
Statt des Vorwurfes des Neonazismus wäre die Anerkennung des Einsatzes für Demokratie, Menschenrechte und Toleranz angebracht, ist es doch gelungen, zwischen einem vermeintlichen Rechtsextremisten und einem linksstehenden jüdischen Publizisten in Berlin einen durchaus freundschaftlichen Briefwechsel auszulösen. Auch die Erzählung Christian Worchs, "Die Furcht vor dem Schwarzen", die in Sleipnir veröffentlicht wurde, ist alles andere als neonazistischen Gehalts: Worch schildert, wie ein Asylant, ein Farbiger, an die Zellentür klopft und den Erzähler - das literarische Ich - um Unterstützung bei der Ausfüllung eines Asylantrages bittet. Die Person der Erzählperspektive, die keinen Hehl aus ihrer Ablehnung der derzeitigen Asylpraxis macht, weswegen ihr eine solche Hilfe aus ideologischen Gründen durchaus unpassend erscheint, schildert den entsprechenden Gewissenskonflikt. Dieser wird im Sinne mitmenschlicher Solidarität gelöst, die beschriebene Figur entschließt sich zur Hilfe bei der Ausfüllung des Antrages entgegen der eigenen weltanschaulichen, ideologischen und sonstigen Überzeugung.
Die Aufnahme dieser Erzählung und entsprechender Texte unter dem Rubrum "Neonazismus" zu denunzieren, hinterläßt Sprachlosigkeit und ist im übrigen eine Beleidigung des Andenkens zu Zeiten totalitärer Herrschaft ums Leben Gekommener.
Statt diese Anstrengung zu würdigen, die kulturelle Leistung zu respektieren, die Sleipnir erbringt, indem gegensätzliche, oft verfeindete Positionen bzw. deren Träger ins Gespräch gebracht werden, ergeht sich die Broschüre in Beschimpfungen, die Gefahr für Leib und Leben der hier Betroffenen Opfer der Verleumdung mit sich bringen.
Man muß wohl schon nicht nur von Kriminalität, sondern auch von politischem Wahnsinn sprechen, folgt man dieser Argumentation des Landesamtes.
Die Herausgeber der Broschüre schämen sich nicht einmal, den eigentlichen Grund der Publikation des hier als Neonazi verunglimpften Meinolf Schönborn zu benennen und geben soweit sachgerecht die Titel an: "Stellungnahme zur 'Erklärung der kämpferischen Gewaltfreiheit' von Peter Naumann" und "Ernst Urlau, Peter Naumann und der rechte Terror. Eine Seifenoper" (Sleipnir 6/95). Hintergrund der Publikation war die seinerzeit deutlich zu beobachtende Neigung und der Versuch derzeit noch Unbekannter, terroristische Strukturen in der Bundesrepublik zu schaffen und zu deren Legitimation Gewaltakte "von rechts" in Szene setzen zu lassen. Es gab damals hierfür eine Reihe von Hinweisen; es sei hier stellvertretend nur der sog. NS-Schulungsbrief aus Berlin genannt, dessen Quellen unmittelbar ins Landesamt für Verfassungsschutz führen dürften. Inzwischen sind eine Reihe weiterer Beispiele - ich nenne nur die Thüringer Günther Dienel und Tino Brandt - bekannt geworden, in denen die jeweiligen Landesämter mit massivem Geldeinsatz versucht haben, junge Leute zu antisemitischen oder sonstigen rechtsextremen Gewalttaten zu bewegen. Der Beschwerdeführer wie auch der damalige Mitherausgeber von Sleipnir Peter Töpfer als Herausgeber einer Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik haben dies erkannt und waren nach ihren Kräften bestrebt, für eine Atmosphäre der Gewaltfreiheit zu sorgen und haben entsprechend auch Erklärungen, die zur Gewaltfreiheit aufriefen, publiziert. Was ist an Aufrufen zur Gewaltfreiheit verwerflich, rechtsextrem oder gar neonazistisch, wie der sogenannte Verfassungsschutz behauptet?
Selbst die Denunzianten der Broschüre müssen dies in einem Nebensatz auch einräumen und erklären, neben diesen Autoren, die, wie bereits ausgeführt wurde, in verfassungswidriger Weise kriminalisiert werden, "befinden sich in Sleipnir immer wieder Beiträge von Verfassern, die zumindest im Inhaltsverzeichnis eine gewisse Meinungspluralität vermuten lassen". Bedauerlicherweise beschränken sich die Verfasser dieser Broschüre dann darauf, hier eine Reihe von Textstellen als Beleg anzugeben. Wären sie auf den Inhalt - und sei es in der oberflächlich-bornierten Weise vorhergehend kritisierter Kommentare - nur ein wenig eingegangen, würde dem Leser schnell klar, daß es keine Zugehörigkeit der Sleipnir-Herausgeber zum Rechtsextremismus oder gar Neonazismus, wie die staatlichen Verleumder nahelegen, gibt. Wenn die Verfasser dann weiter ausführen, tatsächlich handelt es sich dabei stets um Leserbriefe oder aus anderen Publikationen übernommene Beiträge, so ist das einerseits falsch, zum anderen ist zu fragen, wieso Leserbriefe weniger Wert haben sollen als andere Beiträge, zumal in der Zeitschrift Sleipnir Leserbriefe in der Regel ungekürzt und bei gleichberechtigtem Nennen des Verfassernamens abgedruckt werden.
Ihre Meinungsmanipulation zu decken, hoffen die Macher der verfassungsfeindlichen Broschüre offenbar auf mangelnde Sprachkenntnisse der Leserschaft, indem sie den französischen Titel einer Zeitschrift, für die eine Anzeige veröffentlicht wurde, publizieren. Es heißt dort: "Militant. Revue nationaliste pour la défense de l'identité française et européenne", wobei "militant" im Französischen, ganz anders als im Deutschen, eben nicht "militant, gewalttätig" heißt, sondern einfach nur "Der Aktivist. Eine Revue zur Verteidigung der Identität Frankreichs und Europas". Hierin liegt gar nichts Strafbares. Das Landesamt hat sich mit derlei Publikationen weder zu beschäftigen, noch diese zu inkriminieren. Hier wird das Zensurverbot des Grundgesetzes und des Landespressegesetzes überschritten und verletzt. Diese Leute um Eduard Vermander sind selbst das, was sie vorwerfen anderen zu sein, nämlich Rechtsextremisten.
Es heißt weiter: "In seinem Beitrag 'Zur Viktimologie des Antisemitismus' hatte der Publizist Eduard-Peter Koch den Juden eine Mitverantwortung an den ihnen zugefügten Verbrechen zugewiesen (Sleipnir 3/96)." Dies ist schlicht Unsinn. Es kann eine solche These nur unter Verfälschung und Weglassung des eigentlichen Aufsatzes aufgestellt werden. Es wurden keineswegs Juden als solche thematisiert und kritisiert; vielmehr ging der Autor auf fundamentalistische, menschenverachtend-rassistische Denkweisen ein, die im Namen und unter dem Deckmantel der jüdischen Religion und anderswo praktiziert werden. Daß dies so ist, macht die Tagespolitik in einem sehr unerfreulichen Maß deutlich. Es ist fast täglich an den Bildschirmen zu beobachten. Indem der Verantwortliche Vermander diese Auseinandersetzung mit menschenverachtend-rassistischen Denkweisen kriminalisiert, leistet er diesen Vorschub und ist so für eine große Zahl von Getöteten in Palästina zumindest mitverantwortlich.
Die Autoren der Broschüre kriminalisieren im folgenden unter der Überschrift "Aktivitäten" u.a. den Vertrieb von Tonträgern des - wie es heißt - "Szenebarden" Frank Rennicke. Auch dies ist ein grober Verstoß gegen die grundgesetzlich gewährte Gewerbe-, Presse- und Kunstfreiheit. Für den Fall, daß Tonträger zu beanstanden sind, gibt es hierfür ein geregeltes Verfahren. Der Verlag der Freunde ist bisher in keinem Fall einer strafbaren Handlung überführt worden; er hat eine solche auch nicht begangen. Die Art und Weise, unschuldige Personen, ohne daß diese zu den Tatvorwürfen befragt werden, in Publikationen des sog. Verfassungsschutzes öffentlich an den Pranger zu stellen und als Großkriminelle hinzustellen, ist selbst grob verfassungswidrig und nichts anderes als die Keimzelle bzw. der Ausdruck eines terroristischen Regimes.
Dergleichen ist ungesetzlich und mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Die Verfasser der Broschüre verwenden im folgenden die von ihnen mutmaßlich selbst angestifteten Rechtsbrüche als Beweis für die Richtigkeit ihrer Auffassung, indem sie erklären: am 15.11.95 wurden auf Beschluß der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin die Verlagsräume der seinerzeit verantwortlichen Herausgeber der Zeitschrift Sleipnir durchsucht.
Die Durchsuchung fand tatsächlich statt, war allerdings illegal und konnte auch nicht zu einer Verurteilung führen. Entsprechendes gilt für die zweite Durchsuchung im Juni 1996, wo unter Verdrehung der Tatsächlichkeit behauptet wurde, in Sleipnir seien Artikel veröffentlicht, in denen "das Judentum in strafrechtlich relevanter Weise beschimpft wird". Die seltsame Formulierung dieses Tatvorwurfs läßt im übrigen den latenten Antisemitismus auf Seiten der Strafverfolgungsbehörde deutlich werden, auf den im folgenden noch eingegangen werden soll und von dem insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zum Aufsatz "Die Gerichte erledigen das Geschäft der Antisemiten" noch die Rede sein wird. An dieser Stelle ist nur zu bemerken, daß sich die Strafverfolgungsbehörde offensichtlich vorstellen kann, das Judentum könne auch in strafrechtlich nicht relevanter Weise beschimpft werden; der Beschwerdeführer kann hier nur sein Erstaunen über diese Rechtsauffassung ausdrücken.
Es heißt dann weiter in der Broschüre: "Bei der Aktion wurden mehrere tausend Exemplare der Zeitschrift und andere Druckerzeugnisse beschlagnahmt." Hier wird öffentlich eine Straftat gebilligt. Nach dem Landespressegesetz ist die Beschlagnahme zu Beweiszwecken nur einzelner Exemplare zulässig.
Diese Mitteilung nährt den Verdacht, daß diese Broschüre in Verbindung mit einer landesweit tätigen kriminellen Vereinigung steht. Entsprechendes gilt zu den folgenden Ausführungen der hier beanstandeten Broschüre: "Bei weiteren Maßnahmen wurden erneut zahlreiche Exemplare des Sleipnir und rechtsextremistische Druckwerke sichergestellt." Auch hierzu ist zu sagen, daß die Fortsetzung von Rechtsbrüchen diese nicht legalisiert. Es wird dann ein einzelnes Druckwerk von Jürgen Graf genannt und dessen Beschlagnahme, die im übrigen ebenfalls illegal war, wie folgt kommentiert: "Gegen die Vertreiber des genannten Druckwerkes wurden bereits zuvor wegen Verdachts der Volksverhetzung ermittelt." Auch hierzu ist zu sagen, daß eine illegale Beschlagnahme und vorhergehende illegale Akte dergleichen Maßnahmen nicht in den Rang eines rechtlich korrekten und den Gesetzen entsprechenden Vorgehens erheben können.
Der Höhepunkt des Unrechts wird allerdings erreicht, wenn das Landesamt für Verfassungsschutz den Namen Verfassungsschutz mißbrauchend seinen Opfern vorwirft, Verletzungen des Presserechts gerügt zu haben. Durchaus korrekt zitierend, soll etwas Strafbares daran sein, vor Gericht auf die Rechtsbeugungen der Staatsanwaltschaft hingewiesen zu haben "Das Berliner Pressegesetz sei 'für die Berliner politische Polizei offenbar nicht mehr wert, als ein Fetzen Papier ...' Weiter heißt es: ' ... daß die anwesende Staatsanwältin sowohl am 15.11.95 als auch am 19.06.96 auf die geltende Rechtslage hingewiesen wurde, konnte ihr nur ein müdes Lächeln entlocken!" Als Quelle wird - insofern korrekt - "Prozeß gegen 'Verlag der Freunde' und Redaktion 'Sleipnir' vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 19.08.1996" angegeben.
Wenn es schon so weit ist, daß die Einforderung der Gesetzlichkeit in den Augen der Landesämter selbst eine schwere Straftat bedeutet, die die Erwähnung im "Verfassungsschutzbericht" nach sich zieht, was kommt als nächstes?
Die Wahrheit verdrehend und die Tatsachen auf den Kopf stellend und im übrigen das internationale Ansehen und die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik gefährdend wird dann der ehemalige russische Vizepräsident und spätere Gouverneur von Kursk, Alexander Ruzkoi, als Politiker bezeichnet, der die junge russische Demokratie angeblich ablehne. Das Gegenteil ist der Fall. Ruzkoi ist 1993 von Jelzin inhaftiert worden, der seinerzeit die Macht des Präsidenten mißbrauchte.
Durch Kursivsetzung - was auf ein Zitat hinweist - einer das Werk Alexander Ruzkois kommentierenden Passage versucht das Werk des Landesamtes für Verfassungsschutz zudem den Eindruck zu erwecken, daß diese Passage ein Zitat möglicherweise aus Sleipnir sei, in der es heißt, die von Ruzkoi geführte Bewegung "will das derzeitige demokratische System stürzen" - ein blanker Unsinn und eine böswillige, auf die Untergrabung von Elementen einer freiheitlich-demokratischen Ordnung der Bundesrepublik gerichtete Fehlinformation. Das Verlagsprogramm, in dem sich tatsächlich eine Reihe russischer Autoren finden - was aus sich heraus dem behaupteten Rechtsextremismus des Verlages der Freunde entgegensteht - vereinigt Autoren, die der Bürgerbewegung in den ehemaligen Ländern des Ostblocks nahestanden. Beispielsweise den Gefährten Solschenizyns, den ehemaligen russischen Dissidenten und weltweit anerkannten Mathematiker Igor Schafarewitsch wie auch den lange Jahre inhaftierten Anatoli Iwanow. Iwanow wird ebenso wie Ruzkoi vom Landesamt denunziert.
Es heißt dort zunächst zu Ruzkoi: "Seine Ablehnung demokratischer Wertvorstellungen und sein sozialpatriotisches Programm entsprechen der ideologischen Linie des VdF" - vollkommen widersinnig - und später den Unsinn vollendend: "Dies gilt noch stärker für Anatoli Michailowitsch Iwanow, dessen Werk 'Logik des Alptraums' ebenfalls beim VdF in deutscher Übersetzung erschienen ist." Wer einen Blick in Iwanows "Logik des Alptraums" wirft, wird schnell feststellen, daß es gerade um die Frage der Entstehung totalitärer Strukturen und der Bedrohung des zivilen Lebens und des inneren Friedens einer Gesellschaft durch diese geht. Sowohl Schafarewitschs als auch Iwanows Werk stehen für und nicht gegen demokratische Verhältnisse. Die Macher der Verleumdungsbroschüre, herausgegeben vom Landesamt für Verfassungsschutz, bleiben im übrigen jegliche nähere Beweisführung für ihre böswilligen Angriffe sowohl auf Ruzkoi als auch auf Iwanow schuldig.
Es folgt ein schwarz unterlegter Kasten, in dem statt Argumentation und Auseinandersetzung weitere Verunglimpfungen geboten werden. So heißt es: "Die Bedeutung des Sleipnir liegt in der durch die Zeitschrift ermöglichten öffentlichen Diskussion." Hier wird unfreiwillig klar, welcher geistigen Couleur die Autoren beim Landesamt angehören. Noch nie hat man gehört, daß die Demokratie durch eine ermöglichte öffentliche Diskussion behindert würde. Das Gegenteil ist wahr. Demokratie, Freiheit und Respekt vor den Menschenrechten bedürfen der öffentlichen Diskussion gerade. Nicht wer diese ermöglicht, sondern wer diese verhindert, sei es durch amtlich gestützte Verleumdung oder durch brutalen Polizeizugriff und umfangreiche Beschlagnahme, steht der Demokratie und der freiheitlichen Ordnung im Wege.
Auch zu dem sich anschließenden Vorwurf von Vermander & Co. "... bietet Gelegenheit, umstrittene Auffassungen und revisionistische Propaganda zu verbreiten" ist das entsprechende zu sagen: Die Demokratie hat umstrittene Auffassungen nicht zu befürchten, sie besteht gerade aus diesen. Die Demokratie lebt davon, daß verschiedene Auffassungen zum Tragen kommen können, daß sich die Träger dieser verschiedenen Auffassungen äußern dürfen, daß der Staat sich der Maßregelung der notwendig umstrittenen Auffassungen enthält. Der Begriff "revisionistisch", der hier benutzt wird, ist kein Begriff demokratischer Diskussion; vielmehr gehört dieser in das Arsenal des Dogmatismus und des Totalitarismus. In einer demokratischen und offenen Gesellschaft ist die Revision von Auffassungen auf welchem Gebiet auch immer selbstverständlich. Sie kann niemals ein Straftatbestand sein, niemals zum Gegenstand der Arbeit von Polizeibehörden werden. Aus der Geschichte der totalitären kommunistischen Bewegung in der Sowjetunion und anderswo ist dagegen der Tatvorwurf des Revisionismus und die Verfolgung und Ermordung sog. Revisionisten wohlbekannt. Nichts anderes droht hier und heute, weswegen die Gefahr, die seitens dieser Gruppierung, deren Zeugnis wir in dieser Broschüre vor uns haben, droht, sehr ernst zu nehmen ist.
Unsinn wird mit Halbwahrheiten und glatten Lügen vermengt: Es heißt, die Tatsachen auf den Kopf stellend, der VdF-Buchdienst verbreite Teile der international Auschwitz leugnenden Literatur. Das Gegenteil ist wahr. Niemals wurde in einem vom VdF-Buchdienst vertriebenen Werk - soweit dies öffentlich verbreitet wurde und nicht etwa Gegenstand der Kritik der Herausgeber war - Auschwitz geleugnet. Vielmehr wird in einer ganzen Reihe von Beiträgen die Realität des Konzentrationslagers Auschwitz ausdrücklich bezeugt, ist dieses Gegenstand der Diskussion und somit unstrittig in seiner Existenz.
Die Macher der Broschüre führen dann mutmaßlich die eigenen Leute und die von den eigenen Leuten angezettelte Diskussion als Beleg an, indem sie behaupten, in einer "Berlin-Brandenburger Zeitung der nationalen Erneuerung", von der anzunehmen ist, daß an dieser V-Leute massiv mitgearbeitet haben, daß Geld aus dem Landesamt zu deren Aufrechterhaltung geflossen ist, "waren die sozialrevolutionären Thesen Röhlers als diffuse Theorien über Einheitsfront von links und rechts kritisiert worden".
Hier wird Unsinn durch Unsinn bewiesen; hier wird das Falsche durch das Falsche dokumentiert. Zu keiner Zeit hat der Beschwerdeführer eine einzige sozialrevolutionäre These aufgestellt; nie hat er das Wort der Einheitsfront benutzt. Soweit Links und Rechts als politische Verortung eine Rolle spielen, hat der Beschwerdeführer stets die These vertreten, daß Rechte wie Linke gleichermaßen das Recht haben, sich öffentlich zu äußern, daß das Grundgesetz eine Diskriminierung nach Rechten und Linken von Staats wegen verbietet, daß der Staat die Diskussion politisch mündiger Bürger nicht unterbinden darf und daß die gegenwärtig zu beobachtende polizeiliche und politische Praxis, Rechten das Rederecht zu verweigern, verfassungswidrig ist.
Es kann weder eine legale regierungsamtliche Aktion gegen Links noch gegen Rechts auf gesetzlicher Grundlage geben. Jegliche Aktionen des Staates, gegen Rechts oder gegen Links vorzugehen, sind nach dem Grundgesetz untersagt.
Das Landesamt setzt an Stelle der Wahrheit und der Wirklichkeit die bloße Phantasie und die bloße Verleumdung. "Im übrigen träume niemand bei den Linken vom friedlichen Diskurs von rechts und links, sondern sei sich der Stärke, die in der Totalität liege, durchaus bewußt. Auch die herrschende politische Klasse habe das erkannt und duldet deshalb keinen Widerspruch." Das sind bloße Zuschreibungen: Ich habe niemals und zu keiner Zeit dergleichen Gedanken gehegt, geschweige denn ausgesprochen.
Daß die Verfasser in ihrer ins Kraut schießenden Phantasie selbst nicht mehr so ganz wissen, wen sie zitieren und wem sie was vorwerfen, belegt die folgende Stelle, in der es heißt: "Die intellektuelle Konvergenz zwischen links und rechts zeitigt zahlreiche Merkwürdigkeiten, wie etwa der literarische Versuch eines Kommunisten, den Neonationalsozialisten als hochaktuell zu empfehlen."
Dergleichen hat in Sleipnir nicht stattgefunden. Als Quelle wird hier ein Buch des Autors Kurt Gossweiler angegeben, das mit einem Vorwort von Gregor Gysi versehen ist. Was aber konnte das gegen den Beschwerdeführer beweisen?
Es heißt weiterhin: "Dieser Versuch kam allerdings nicht an, wie eine Rezension in den Märkischen Nachrichten zeigt."
Auch hier ist zu sagen, daß der Beschwerdeführer zu keiner Zeit für die Märkischen Nachrichten verantwortlich war, daß dies bloße Zuschreibungen - im übrigen vollkommen straffreier - politischer bzw. nationalreligiöser oder politreligiöser Auseinandersetzungen sind, die den sogenannten Verfassungsschutz vom Grundgesetz her nichts angehen.
Der Herausgeber der mit staatlicher Autorität ausgestatteten Broschüre hat seine Amtsstellung und seine Möglichkeit, auf Staatskosten zu publizieren, dazu benutzt, um Falschbehauptungen aufzustellen. Es wurde 1996 und 1997 unter Duldung und zumindest teilweiser Mitwirkung der Richterin Maietti nicht nur in verleumderischer Weise die Wahrheit verfälscht und die Ehre der Herausgeber angegriffen, vielmehr kam das staatliche Gewaltpotential auch unmittelbar, und zwar in bewaffneter Form unter Verletzung der Pressefreiheit zum Einsatz.
Dergleichen ist illegal und höchst gefährlich und hätte der Nachfrage bedurft. Um ihre rechtswidrigen Handlungen zu legitimieren, haben Eduard Vermander und weitere Tatbeteiligte die offene und pluralistische Politik der Herausgeber der Zeitschrift Sleipnir als zu einer neonazistischen Organisation gehörend verleumdet. Aber nicht die Eröffnung eines freien und unabhängigen Dialogs gehört in die Tradition neonazistischer Propaganda, sondern die Tabuisierung einer solchen.
Im Rahmen der Strafverfolgung der seinerzeit zu Unrecht Beschuldigten ließen Polizei oder Staatsanwaltschaft eine große Zahl von Kopien der seinerzeit in Sleipnir erschienenen Aufsätze des Hamburger Philosophen Reinhold Oberlercher anfertigen. Diese große Zahl in einer Größenordnung von über 3.000 war für die Untersuchung nicht notwendig, ja sie war aus inhaltlichen Gründen illegal. Hinzu tritt, daß das Urheberrecht verletzt wurde.
Daß Richterin Maietti es ihrerseits verweigerte, diesen Aktivitäten im Trüben nachzugehen, daß sie auf einen Antrag nach Erhellung der Beteiligung dieser Kräfte am Verfahren hin das Antragsrecht des Beschwerdeführer beugte, statt einer Bescheidung seines Antrages eine psychiatrische Untersuchung anordnete, daß schließlich gar eine mögliche - vom Gericht offenbar gewünschte - Einweisung in eine geschlossene Anstalt thematisiert wurde, beschreibt die Gefahr und machte den Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zulässig.
Daß dieser Antrag nicht beschieden wurde, die Akteneinsicht nicht gewährt, statt dessen aber unverdrossen unter Beugung des Rechts weiterverhandelt werden soll, bedeutet eine erhebliche und unmittelbare Gefahr und führt zur Notwendigkeit dieser Beschwerde.
Die außerordentliche Gefährdung des Beschwerdeführers wie der Allgemeinheit - und damit die Bedeutung der Sache - besteht auch im Hinblick auf den Beschluß vom 10.9.2001, mit welchem die Richterin Maietti die Zulassung des seinerzeit mitbeschuldigten Autoren des inkriminierten Aufsatzes, Dr. Eduard Peter Koch, ablehnte. Insbesondere ist ihre Begründung: "Das Urheberrecht stellt kein sonstiges Recht im Sinne des § 431 I 2 StPO dar" vollkommen willkürlich und verläßt die Bahn der Rechtsordnung.
Verletzungen des Urheberrechts konstituieren im übrigen nach Rechtskenntnis des Beschwerdeführers Offizialdelikte.
Daß Dr. Eduard Peter Koch der Autor des Aufsatzes ist und entsprechende Träger der Autorenrechte, ist aus den Ermittlungsakten hinreichend ersichtlich. Auch gab es mit dem Autor einen Briefwechsel, wurde er seitens der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Die Richterin kann also nicht behaupten, er habe kein Recht an diesem Gegenstand.
Siehe die Beschwerde Dr. Kochs, sowie das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2000 in der Sache
Der ursprünglich mitbeschuldigte Autor Eduard Peter Koch hat u.a. in seiner Beschwerde vom 16. September 2001 auf die Verletzung seiner Autorenrechte aufmerksam gemacht; ebenso auf den Umstand, daß er als Autor hätte die Verteidigung unterstützen können. Dr. Koch schreibt: "Ich bin Autor des inkriminierten religionsphänomenologischen Essays und habe ein unbedingtes Recht auf Gehör, da meine Rechte tangiert sind. Ich hätte von Amts wegen in dieser Eigenschaft geladen werden müssen.
Im übrigen liegt es auf der Hand, daß ich möglicherweise zur Erhellung des Verhandlungsgegenstandes beitragen könnte; am 10.9.01, dem ersten Verhandlungstag, hätte ich sogar meine - kostenlose! - Einvernahme als präsenter Zeuge angeboten." Dieser Beschluß verletzt wesentliche Grundrechte. Daß die Richterin Maietti das Urheberrecht geringschätzt, dessen Verletzung und Beeinträchtigung in ihren Augen kein zu schützendes Recht ist, macht im übrigen erneut ihre Verachtung der zum Schutz der Presse geschaffenen Gesetzgebung deutlich.
Die Ablehnung des Antrages des Autoren Koch, am Verfahren teilzunehmen, verletzt u.a. das Recht des Beschwerdeführers, sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen.
Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß der Autor eines Aufsatzes naturgemäß über dessen Inhalt vertiefter, leichter und gründlicher Aussagen treffen kann, als es der Verleger zu tun in der Lage ist. Dr. Koch hätte hier insbesondere Aufklärung in der Sache leisten können, wenn es dem Gericht denn um Aufklärung gegangen wäre bzw. gehen würde. Daß dies zweifelhaft ist bzw. nach Hergang der Ermittlungen nicht angenommen werden kann, begründet die Besorgnis. Wie bereits in vorangegangenen, inzwischen eingestellten Strafverfahren kommt es mutmaßlich einzig und allein auf die Beeinträchtigung der Pressefreiheit an. Dies ist kein legitimes Ziel einer Strafverfolgung und keine legitime Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde.
Eine Beugung des Rechtes des Angeklagten auf Verteidigung und rechtliches Gehör liegt nach Auffassung des Unterzeichners auch in der Ablehnung des Antrages auf Beiordnung von Rechtsanwalt Carsten Schrank als Pflichtverteidiger entsprechend § 140 II StPO und Artikel 6 III Abs. der europäischen Menschenrechtskonvention begründet.
Im entsprechenden Antrag vom 6. September 2001 - welchen Richterin Maietti mit in der Verhandlung vom 10. September 2001 verkündetem Beschluß als unzulässig abwies - wurde u.a. auf die Beteiligung verschiedener Geheimdienste verwiesen, die das Verfahren in Gang brachten. Deren aktives Eingreifen, das während des Verfahrens zu 217 Ds 155/96 bereits Gegenstand einer Pressemitteilung in der Zeitung "Neues Deutschland" war, ist nunmehr auch aktenkundig. Die Beiordnung hätte wegen der Geltung der Menschenrechtskonvention als unmittelbarem Recht bereits aufgrund der Mittellosigkeit des Angeklagten angeordnet werden müssen. Die Beiordnung eines Verteidigers ist Menschenrecht. Es ist auch eine arge Kühnheit zu behaupten, das Verfahren vor einem Gericht nach den Regeln der Strafprozeßordnung und vieler weiterer geltenden Gesetze könne für einen Angeklagten einfach sein. Allein wegen der Vielfalt der geltenden Gesetze nebst einer geradezu unübersichtlichen Fülle von Ausführungsbestimmungen kann heute von einem einfachen Verfahren generell nicht mehr gesprochen werden.
Die Ablehnung mit der Begründung der Einfachheit ist bereits wegen dieser - nach Meinung des Unterzeichners verfassungswidrig - komplizierten Rechtsordnung nicht statthaft. Im übrigen verweist die Begründung der Richterin, die in ihrem Beschluß ausführt, der Angeklagte habe nicht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu rechnen, auf einige Ungereimtheiten des Verfahrens. Auf der einen Seite dürfen Geheimdienste nur in bestimmten Fällen und nur bei außerordentlichen Straftaten tätig werden. Daß diese dann aber ausweislich der Akten in einem Fall tätig geworden sind, der selbst nach Auffassung einer mutmaßlich befangenen Richterin nicht so schwer wiegen kann, verdeutlicht bereits den Bruch der Rechtsordnung. Die Wahrheit dürfte sein, daß sich die Geheimdienste bereits erheblicher Teile des politischen und kulturellen Lebens dieses Landes bemächtigt haben, daß die verfassungsmäßige Ordnung beschädigt und mindestens in Bereichen außer Kraft gesetzt wurde, wie an einer Vielfalt von Beispielen aufgezeigt. Auf die Unterstützung eines Rechtsanwaltes ist in dieser Situation nicht zu verzichten, was Richterin Maietti sehr wohl wußte. Ihr Verhalten, die Beiordnung unter Bruch des geltenden Rechts - u.a. der Europäischen Menschenrechtskonvention - abzulehnen , ist ein Machtmißbrauch, eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, auf Verteidigung wie auch ein Angriff auf die Menschenwürde.
Aufgrund der Vielfalt hier demonstrierter Erfahrungen mit der Richterin Maietti ist davon auszugehen, daß es sich bei deren Vorgehen nicht um einzelne Rechtsfehler, sondern um eine systematische und gezielte Verletzung der Rechtsordnung zuungunsten des Angeklagten handelt. Der öffentliche Friede, schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers wie der Allgemeinheit sind durch den Mißbrauch der Machtmittel des Staates in hohem Maße bedroht.