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Krieg gegen das eigene Volk?
Offener Brief (2)
an den Referenten im Bundesministerium des Innern, Andreas Klump
aus Anlaß von dessen im Netz unter URL:
http://www.extremismus.com/texte/streitbar.htm
abrufbarem Aufsatz
"
Freiheit den Feinden der Freiheit?
Die Konzeption der streitbaren
Demokratie als demokratietheoretisches Fundament zur
Auseinandersetzung mit politischem Extremismus (1)"
sowie der rechtsbeugenden Verfahrensweise am Amtsgericht Tiergarten
in Verantwortung der Richterin Maietti
Berlin, den 8. April 2003
Sehr geehrter Herr Klumb,
an Ihrem Aufsatz
"Freiheit den Feinden der Freiheit? Die Konzeption der streitbaren
Demokratie als demokratietheoretisches Fundament zur
Auseinandersetzung mit politischem Extremismus (1)"
fällt zunächst das Datum und der Ort der Entstehung des
theoretischen Modells zum Staatsgedanken auf: 1937.
Seinerzeit wurde gegen Deutschland Krieg geführt. Eine der Fragen, da
sie sich auf ein solches Dokument stützen, lautet: Könnte das
bedeuten, daß noch immer gegen Deutschland und die Deutschen Krieg
geführt wird?
Die Frage stellt sich nicht nur aus Erwägungen umfassender
Recherche. Im folgenden übersende ich Ihnen Material aus eigener
Anschauung, welches belegt, daß die Voraussetzungen des friedlichen
Zusammenlebens in Deutschland etwa seit 1991 dramatisch untergraben
wurden.
Ich will Ihnen als ein Beispiel hierfür - vor näherer Betrachtung der
Entstehungsgeschichte des theoretischen Modells, auf welches Sie sich
beziehen - die jüngsten Vorkommnisse aus Verfahren übermitteln, welche
die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft wegen
angeblicher Presseinhaltsdelikte gegen mich angezettelt hat. Ich
vermute einen Zusammenhang zwischen dieser unzulässigen
Strafverfolgung und der nicht nur von Ihnen vertretenen
Konzeption. Eine ganze Reihe von Maßnahmen der Macht in den letzten
zehn Jahren sind geeignet, die Voraussetzungen zivilen Zusammenlebens
zu untergraben.
Richterin Maietti hat u.a. am 10. 20. und 31. März 2003 ungeachtet des
Vorliegens von Verfahrenshindernissen unter Ausnutzung ihrer
Amtsstellung angebliche Strafverfahren durchgeführt, von denen sie
wußte - oder doch, hätte sie die Anträge des Angeklagten zur Kenntnis
genommen, hätte wissen können - daß diese einzustellen sind.
Die am 10. März 2003 unter Bruch der StPO (im Falle 271 Ds 14/02 auch
der Vorschriften zur Ladung) verlesenen Anklagen zu 271 Cs 477/00, 271
Cs 122/01, 271 Ds 14/0202, greifen die Rechtsordnung an, indem sie die
allgemeine Sitte, vom Bundestag verabschiedete Gesetze oder Grundsätze
eines rechtsstaatlichen Normen entsprechenden Verfahrens zum
Gegenstand der Anklage machen.
So geschehen mit 271 Cs 477/00, wo mir "versachlichende Wortwahl" -
als die Bewegung zur Sachlichkeit, zur Objektivität hin - vorgeworfen
wird. Versuche, darauf hinzuweisen, daß das Gebot der Sachlichkeit in
einer zweitausendjährigen europäischen Rechtstradition wurzelt, ohne
welche nicht nur Europa, sondern jedes zivile Rechtssystem nicht
vorstellbar ist, wurden am 20. März mit der Beschimpfung, ich wolle
das Gericht "für dumm verkaufen", quittiert und jede weitere
Ausführung verboten.
Beweismittel: Niederschrift zum Protokoll.
Die Anklage zu 271 Cs 122/01 beschuldigt mich u.a. des Preises von
12,- DM, welchen das Heft gekostet habe. Eine zwar zutreffende, für
eine Anklageschrift aber vollkommen irrelevante
Tatsachenbehauptung. Es ist nicht hinnehmbar, daß sich der Angeklagte
aus einem Haufen eventuell richtiger - aber eben im Kontext vollkommen
strafloser - Thesen, die behauptete Straftat selbst heraussuchen
bzw. erst erfinden muß.
271 Ds 14/02 schließlich, was sich über die Schutzvorschrift § 130 V
StGB ebenso hinwegsetzt wie die übrigen Anklagen und von tiefer
Ignoranz oder Verachtung der kulturellen Grundlagen des friedlichen
Zusammenlebens geprägt ist, wirft ausgerechnet der Zeitschrift
Sleipnir, deren Ausländeranteil unter den Autoren größer als aller
übrigen deutschen Zeitschriften sein dürfte, Ausländerfeindlichkeit
vor. Zum Beweis wird u.a. geltendes Recht angeführt, nämlich
Geldstrafen für unerlaubten Aufenthalt; gerade so, als könne der
Verweis auf geltendes Recht strafbar sein. Daß der Kontext ein
vollkommen anderer, der unmittelbare Schlüsse verwehrt, tritt hinzu.
Daß der Staatsanwalt Mohr auch nicht die minimalsten Anstrengungen
unternommen hat, den Bedeutungsgehalt der inkriminierten Texte zu
verstehen, wurde am 20. März deutlich. Der unter Drohungen zur
Stellungnahme gezwungene Angeklagte wies zu 271 Cs 477/00 darauf hin,
daß es sich hier um einen Leserbrief handele, der sich auf einen
Aufsatz in der vom Angeklagten herausgegebenen Zeitschrift Sleipnir
bezieht, weswegen der Vorwurf der Leugnung, Verharmlosung
etc. vollkommen absurd sei, da im nämlichen Aufsatz eben gerade von
"Genozid" gesprochen wurde. Es stellte sich heraus, daß der
Staatsanwalt den nämlichen, hier unmittelbar verfahrensrelevanten, im
Strafbefehl erwähnten Aufsatz ebenso wenig kannte wie die Richterin
Maietti. Richterin Maietti hatte also in vollkommener Ahnungslosigkeit
des unmittelbaren Bedeutungszusammenhangs die Anklage zugelassen.
So weit für heute.
sleipnir@club.lemonde.fr
Keine neue Gestapo, keine neue Stasi,
keine politische Justiz!