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Andreas Röhler - Freiheit und Recht / Notat 2
zum Verfahren am Mittwoch, den 22. April und Montag, den 27. April 1998, jeweils 9.00 Uhr, Raum I/504 Amtsgericht Tiergarten Turmstraße 91, Berlin
Ich hoffe beweisen zu können, daß meine vom Staatsanwalt inkriminierte Äußerung, die eine mangelhafte Bindung der politischen Polizei bzw. der politischen Jusitz an Recht und Gesetz beklagte, durch vorliegende Tatsachen begründet war und ist. Das Studium der Gesetze selbst, also der geltenden Rechtslage, läßt darüber hinaus deren Reformbedarf im Sinne einer konsequenteren Ausrichtung an den Geboten der Demokratie und des Respektes vor den Menschenrechten deutlich werden. Daß etwa der Paragraph 130 StGB (Volksverhetzung) kein allgemeines Gesetz bedeutet und daher bereits aus diesem Grunde menschenrechtswidrig ist, wurde in verschiedenen Verfahren der letzten Jahre ausgeführt.
Als ungeeignet und dem Gedanken der Gewährleistung der Würde des Menschen entgegenstehend, erscheint aber auch Paragraph 74d StGB, dessen erster Absatz wie folgt lautet: "I. Schriften (§11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matritzen, unbrauchbar gemacht werden."
Die Frage ist: Wer entscheidet darüber, welche Schrift den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht? Wie die Praxis zeigt, fielen diesem Paragraphen in der jüngsten Vergangenheit insbesondere unerwünschte historische bzw. politische Abhandlungen zum Opfer. In den betroffenen Verlagen, deren Autoren sich beispielsweise mit dem Geschehen zur Zeit des Zweiten Weltkrieges beschäftigten, entstanden riesige Verluste durch die Beschlagnahme bzw. die sich anschließende Vernichtung nahezu kompletter Auflagen. Unternehmer und Autoren wurden in den finanziellen Ruin getrieben, Familien wurden zerstört, die persönlichen Lebensverhältnisse schwerwiegend beeinträchtigt. In unserem konkreten, am 22. April zur Verhandlung anstehenden Fall wurden gar ausdrückliche Bestrebungen der Verteidigung bzw. der Herstellung einer freiheitlich-demokratischen Ordnung kriminalisiert. Daß die Beschlagnahme zum Zwecke späterer Einziehung nur durch einen Richter angeordnet werden kann , beruhigt nicht. Ein Richter ist kraft seiner Stellung als Beamter, also Staatsbediensteter, wegen seines ständigen Kontaktes zur Staatsanwaltschaft als dem Willensträger der Politik - auch in Anerkennung einer persönlich empfundenen und gesetzlich vorgeschriebenen Unabhängigkeit - stets unvergleichlich staatsnäher und also dem Willen der politischen Macht verbundener als die ebenfalls mit dem Anspruch der Unabhängigkeit auftretende Presse. Im Sinne einer ungehinderten demokratischen Meinungsbildung und staatsbürgerlichen Erziehung, welche die Freiheit des Zuganges zu den Informationen und die Erlernung des verantwortlichen Umganges mit diesen voraussetzt, ist daher dem Unabhängkeitsverlangen der Presse gegenüber dem Urteilsvermögen eines Richters der Vorrang zu geben. Der Hinweis auf vorhandene Gefahren, die ohne Zweifel auch aus dem Erhalt sachlich richtiger Informationen erwachsen können, genügt nicht. Der Mensch ist im täglichen Leben von einer Vielzahl von Gefahren umgeben, die regelmäßig auch mit Nutzanwendungen in Verbindung stehen. Der Hinweis auf die Gefahren der Elektrizität, des Erdgases, des Benzins und weiterer gefährlicher Stoffe sollte es keinem Richter in den Sinn kommen lassen, deren Nutzung ein für alle Male und für alle Zeiten zu verbieten, wie es mit der Verbrennung von Tausenden von Büchern in Müllverwertungsanlagen der Bundesrepublik Deutschland derzeit geschieht.
Die Einschränkung des Rechtes der Menschen auf freien und ungehinderten Zugang zu den Informationen, die der Paragraph 74d StGB mit sich bringt, ist insbesondere unter den Bedingungen einer erheblichen Konzentration der Medien gravierend, kommt es doch hier auf die Beachtung der Verhältnismäßigkeit bei der Abwägung von möglichen Gefahren an. Realität des Pressewesens ist, daß die Informationen, d.h. deren allgemein für wahr gehaltene und anerkannte Inhalte, heute für Milliarden Menschen aus den Händen einiger weniger Entscheidungsträger kommen, und dies über nationale Grenzen hinweg. Damit entsteht das Problem, daß gerade die einflußreichen, die öffentliche Meinung weitgehend dominierenden Presseorgane, der nationalen Rechtssprechung und damit auch etwaigen Sanktionen (Strafen u.s.w.) weitestgehend entzogen sind. Auch auf nationaler Ebene ist die Pressekonzentration erheblich. Wenige Verlagshäuser, deren Zahl mit drei oder vier anzugeben ist, versorgen die überwältigende Mehrheit mit der von ihnen gewünschten Auswahl an Nachrichten. Aufgabe einer, die verschiedenen geschützten Güter des Grundgesetzes abwägenden, Justiz wäre es, hier insbesondere die Höhe der Auflage der einzelnen Presseorgane sowie deren potentiellen Leserkreis bei der Bestimmung einer eventuellen Gefährdung des einen oder anderen grundgesetzlich geschützten Gutes in Betracht zu ziehen. Nach unseren Erfahrungen, die wir leider mit einer Vielzahl von Kollegen teilen, ist die Justiz mit dieser Aufgabe überfordert. Es wird daher vorgeschlagen, eine Gesetzesinitiative mit dem Ziel der ersatzlosen Streichung des Paragraphen 74d zu ergreifen.
Dies erscheint im Hinblick auf die Sicherung, Verteidigung bzw. Schaffung einer freiheitlich-demokratischen Ordnung auch deshalb sinnvoll, weil der Streit um politische, kulturelle, weltanschauliche, religiöse oder historische Inhalte stets Angelegenheit der ganzen Gesellschaft sein muß und niemals speziellen Staatsschutzspruchkammern übertragen werden kann. Diese sind dort, ohne die persönliche Ehrbarkeit verschiedener Richter zu bezweifeln, in den denkbar schlechtesten Händen.
Die Gerichtspraxis, insbesonders der letzten Jahre seit der Verschärfung des Volksverhetzungsparagraphen, zeigt, daß die großen, mit ihrer Meinungsmacht dominierenden Medienkonzerne so gut wie nie mit staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, Strafverfahren oder gar mit Beschlagnahmen ihrer Produkte fürchten müssen. Und dies ganz im Gegensatz zur vielfältig zu vernehmenden Kritik und der vielfach offenkundig zweifelhaften, tendenziösen, weniger der Information denn der Sensation, allen Gesetzen des Anstandes und der Menschenwürde verhöhnenden Berichterstattung. Dagegen hören wir von einer Vielzahl von Strafverfahren, die sich gegen Verleger und Publizisten etwa historischer Abhandlungen richten, deren Werke in vergleichsweise kleiner, wenn nicht gar kleinster Auflage erscheinen, die sich von Thema und Aufmachung her erkennbar nur an ein Publikum speziell Interessierter wenden. Diese Tatsachen machen sichtbar, daß der Paragraph 74d in seiner jetzigen Ausgestaltung die Pressefreiheit, die Grund- und Menschenrechte in der Bundesrepublik nicht stärkt, sondern diese vornehmlich beeinträchtigt. Er teilt dieses Schicksal mit weiteren Strafvorschriften, auf welche wir bei Gelegenheit dieses Verfahrens zu sprechen kommen werden.