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An das Amtsgericht Berlin Tiergarten
Berlin, den 16. September 2001
271 Cs 477/00 - 81 Js 3144/99
Am Mittwoch, den 14. September erschien ich auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten im Gebäude D zum Akz. 271, um einen Antrag auf Ablehnung der RiAG Maietti wegen der Besorgnis der Befangenheit zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Der anwesende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Podbielski, der mir zuvor als zuständig bezeichnet worden war, verweigerte die Entgegennahme der Erklärung und verwies auf eine sogenannte Rechtsantragsstelle. Diese sei beim Gericht hierfür eingerichtet worden.
Der Verweis auf die StPO, die für solche Fälle die Geschäftsstelle des Gerichtes - aber keine andere Stelle - vorschreibt, vermochte ihn nicht zur Aufzeichnung der Erklärung zu bewegen.
Der Präsident des Amtsgerichts, Borgas, den ich daraufhin aufsuchte, wollte dem nicht abhelfen, was mit der Arbeitsüberlastung des Gerichtes begründet wurde. Es gebe eine hausinterne Dienstanweisung, wonach Antragsteller, die Vergleichbares zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären wollten, an die sogenannte Rechtsantragsstelle verwiesen werden. Zuvor wurde mir ein Papier übergeben, das Teil dieser hausinternen Regelung sein könnte, aber weder Anschrift noch Siegel trug. Ich füge es zur Glaubhaftmachung als Anlage bei.
Das Verfahren entspricht nicht den Regeln der Strafprozeßordnung; es birgt schwerwiegende Rechtsverkürzungen für die Antragsteller, also für die Angeklagten und ihre Verteidiger.
Die Geschäftsstelle des Gerichts ist eine Institution der Strafprozeßordnung und kann nicht ohne weiteres durch ein anderes Büro ersetzt werden; u.a. nicht, weil damit die Überprüfbarkeit durch höhere Gerichte bis hin zum europäischen Gerichtshof, die von den hausinternen Dienstanweisungen des AG Tiergarten keine Kenntnis haben dürften, nicht gegeben ist.
Die Rechtsgültigkeit einer Erklärung wird seitens der StPO in einer Reihe von Fällen ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß diese zu Protokoll der Geschäftsstelle - aber nicht außerhalb dieser und etwa gegenüber einer anderen Stelle - gegeben wurde. Die Aufnahme der Erklärung durch einen nicht zur Geschäftsstelle gehörenden Gerichtsangehörigen macht diese dann u. U. zu einer an unzuständiger Stelle abgegebenen, welche keine Rechtskraft entfaltet. Es entsteht somit eine außerordentliche Rechtsunsicherheit.
Auch ist zu bedenken, daß es in den Fällen, in denen die StPO eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsieht, um Fragen unmittelbarer prozessualer Bedeutung geht: Dieser direkte Zugang wurde eröffnet, um einen Postweg mit all seinen Risiken der Fehlleitung, verzögerter Zustellung usw. zu vermeiden. Die Einrichtung einer weiteren Stelle beschädigt das Rechtsgut, raubt der Institution ein Gutteil ihres Sinnes.
Die Gewährleistung des Rechtes auf Abgabe von Anträgen, Erklärungen usw. zu Protokoll der Geschäftsstelle entsprechend den Vorschriften der StPO wird verlangt.
Andreas Röhler (V.i.S.d.P.)
Dienstaufsichtsbeschwerde
10548 Berlin
271 Cs 122/01 - 81 Js 1234/00
Sleipnir
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