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Darf das BKA "Streifesurfen"?
Da das "Streifesurfen" in erster Linie präventiven Zwecken
dient, ist in den Polizeiaufgabengesetzen nach einschlägigen
Befugnisnormen zu suchen.
Vorab muß aber die Frage geklärt werden, ob die beabsichtigten
Maßnahmen Eingriffsqualität haben. Andernfalls würden die
Aufgabenzuweisungsnormen als Grundlage für das polizeiliche
Handeln genügen.
Die Behörden wollen, soweit ersichtlich, im World-Wide-Web
"Streifesurfen", Chat-Rooms belauschen, Log-Files analysieren
und vermutlich auch das Usenet durchstöbern. Hierbei wird es
gerade auch um die Erhebung personenbezogener Daten von
einzelnen Betroffenen gehen.
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, es handele sich bei
personenbezogenen Daten, die man im WWW, im Usenet und in
Chat-Rooms vorfinden kann, um allgemein zugängliche
Informationen, weshalb eine entsprechende Datenerhebung keinen
Eingriffscharakter haben soll.
Diese Auffassung geht nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konform. Das BVerfG hat im
Volkszählungsurteil ausgeführt, daß es seit Einführung der EDV
keine belanglosen Daten mehr gibt, da die spezifische
Grundrechtsgefährdung gerade auf der Möglichkeit beruht, daß
einzelne zunächst belanglos erscheinende Daten problemlos zu
einem Persönlichkeitsbild zusammengefaßt werden können. Nach der
Rechtsprechung des BVerfG ist es auch irrelevant, ob es sich um
intime Daten handelt oder solche, die öffentlich zugänglich
sind. Diese Auffassung wird z. B. auch von Berner/Köhler,
Handkommentar zum Bay. Polizeiaufgabengesetz, Vorbemerkung zu
Art. 30 Rdnr. 2 vertreten. Dort heißt es: "Bezüglich der
Rechtsnatur der Datenerhebung läßt das Volkszählungsurteil des
BVG entgegen der in Satz 2 Nr. 31.1 Vollzugsbekanntmachung
anklingenden Ansicht keinen Raum für die Annahme, eine Erhebung
personenbezogener Daten durch die Polizei (...) könne u. U.
keine Eingriffsqualität haben. Eine Offenbarung persönlicher
Lebenssachverhalte mittels aktiven und finalen Handelns wird
auch dann erzielt, wenn derartige Daten aus allgemein zugängigen
Quellen wie Telefon- oder Adreß-büchern erhoben werden."
Das Sammeln personenbezogener Daten durch die Polizei im Web,
Usenet und in Chat-Rooms stellt deshalb einen
Grundrechtseingriff dar.
Zit nach: http://www.freedomforlinks.de: Special: Internetschnüffelei