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Richterin beugt Presserecht
An das Amtsgericht Berlin Tiergarten 10548 Berlin
Berlin, den 24. September 2001
271 Cs 477/00 - 81 Js 3144/99
271 Cs 122/01 - 81 Js 1234/00
Antrag auf Ablehnung der Richterin Maietti wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund rechtswidriger Verfahrensführung
im Verfahren 271 Ds 155/96 zu Lasten des Angeklagten soweit dieser Zeuge war sowie aufgrund von Erkenntnissen aus den Akten.
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Maietti wegen der Besorgnis der Befangenheit, der aufgrund der Aktenlage zu stellen ist, kann im folgenden nicht abschließend gestellt werden, da die an Rechtsanwalt Schrank am 20.9.01 übergebenen Akten in wesentlichen Teilen unvollständig sind. Dies hat der Antragsteller im Beisein und gemeinsam mit dem Verteidiger Carsten Schrank festgestellt. RA Carsten Schrank wird hierzu einen gesonderten Antrag stellen: Die Gelegenheit zur Einsicht der vollständigen Akten zum Verfahren 81 Js 1385/95 bzw. 271 Ds 155/96 entsprechend den Vorschriften über das rechtliche Gehör wird verlangt. Im Hinblick auf die äußerst kurze Fristsetzung von drei Tagen, welche Richterin Maietti am 20.9.01 für die Formulierung eines solchen Antrages verkündete - die aus Sicht der Verteidigung unnötig kurze Frist war bereits bei Verkündung durch RA Schrank gerügt worden -, wird nachfolgender Antrag gestellt, soweit die Akten bzw. die schriftlichen Aufzeichnungen zum Verfahren aus den Jahren 1996 und 1997 vorliegen.
Die Antragstellung wegen der Besorgnis der Befangenheit soll für den Fall fortgesetzt werden, daß das erkennende Gericht die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung der RiAG Maietti für nicht ausreichend hält und dem Ablehnungsantrag nicht stattgibt. Der Antrag wird zur Wahrung der gesetzten Frist und unter dem Vorbehalt abschließender und endgültiger Formulierung nach erfolgter vollständiger und umfassender Akteneinsicht gestellt. Vor dem Hintergrund der Unvollständigkeit der Akten wird hiermit beantragt, der Verteidiger möge auch Einsicht in die Beiakten erhalten. Die Einsichtnahme in die Beiakten wird die Tatsache der Befangenheit der Richterin Maietti nochmals bestätigen. Es kommt hier insbesondere auch auf die Einsichtnahme in das vom seinerzeitigen Gutachter Dr. Platz erstellte Gutachten an. Begründung des Antrages im einzelnen 1. Verfahren ungeachtet des Fehlens gültiger richterlicher Beschlagnahmeanordnungen durch RiAG Maietti Die Richterin Maietti hat im Jahre 1996 eine Anklage zum genannten Aktenzeichen zugelassen (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 81 Js 1385/95), die grob rechtsbeugend war. Die grobe Verletzung der Rechte der Angeklagten und der Regeln der Strafprozeßordnung hinsichtlich der Untersuchung und der Erstellung einer Anklageschrift ist anhand der Akten offenkundig gewesen.
Die Richterin Maietti hätte eine solche rechtswidrige Anklageschrift niemals zur Verhandlung zulassen dürfen und sich vielmehr für die Einhaltung der Rechtsordnung einsetzen müssen. Insbesondere waren in der Anklageschrift keine Beweismittel verzeichnet, die auf legale Weise unter Beachtung der Regeln der Strafprozeßordnung erlangt wurden. Wie im Durchsuchungsbericht des Kriminalkommissars Batram vom 15.11.1995 auf Blatt 47 bis 50 der Akten insoweit richtig festgehalten, wurde beiden seinerzeit Angeklagten verwehrt, an der Durchsuchung des Verlagsraumes anwesend zu sein. Es heißt im Protokoll der Durchsuchung: "Während der Durchsuchung forderte Herr Töpfer mehrmals, in den Räumen, in denen die Maßnahmen unmittelbar stattfanden, anwesend sein zu können. Dieser Forderung konnte aufgrund der räumlichen Enge und aus den Aspekten der Eigensicherung nicht stattgegeben werden." Dies ist offenkundig nicht wahr. Es handelt sich beim Verlagsraum um einen Raum mittlerer Größe, in dem mehrfach mehrere Leute gleichzeitig beispielsweise mit Packarbeiten beschäftigt waren. Herr Töpfer hätte jederzeit die Möglichkeit bekommen müssen, der Durchsuchung beizuwohnen. Andreas Röhler, ... , 12167 Berlin An das Amtsgericht Berlin Tiergarten 10548 Berlin Berlin, den 16. September 2001 271 Cs 477/00 - 81 Js 3144/99 271 Cs 122/01 - 81 Js 1234/00 Dienstaufsichtsbeschwerde Am Mittwoch, den 14. September erschien ich auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten im Gebäude D zum Akz. 271, um einen Antrag auf Ablehnung der RiAG Maietti wegen der Besorgnis der Befangenheit zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Der anwesende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Podbielski, der mir zuvor als zuständig bezeichnet worden war, verweigerte die Entgegennahme der Erklärung und verwies auf eine sogenannte Rechtsantragsstelle. Diese sei beim Gericht hierfür eingerichtet worden. Der Verweis auf die StPO, die für solche Fälle die Geschäftsstelle des Gerichtes - aber keine andere Stelle - vorschreibt, vermochte ihn nicht zur Aufzeichnung der Erklärung zu bewegen. Der Präsident des Amtsgerichts, Borgas, den ich daraufhin aufsuchte, wollte dem nicht abhelfen, was mit der Arbeitsüberlastung des Gerichtes begründet wurde. Es gebe eine hausinterne Dienstanweisung, wonach Antragsteller, die Vergleichbares zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären wollten, an die sogenannte Rechtsantragsstelle verwiesen werden. Zuvor wurde mir ein Papier übergeben, das Teil dieser hausinternen Regelung sein könnte, aber weder Anschrift noch Siegel trug. Ich füge es zur Glaubhaftmachung als Anlage bei. Das Verfahren entspricht nicht den Regeln der Strafprozeßordnung; es birgt schwerwiegende Rechtsverkürzungen für die Antragsteller, also für die Angeklagten und ihre Verteidiger. Die Geschäftsstelle des Gerichts ist eine Institution der Strafprozeßordnung und kann nicht ohne weiteres durch ein anderes Büro ersetzt werden; u.a. nicht, weil damit die Überprüfbarkeit durch höhere Gerichte bis hin zum europäischen Gerichtshof, die von den hausinternen Dienstanweisungen des AG Tiergarten keine Kenntnis haben dürften, nicht gegeben ist. Die Rechtsgültigkeit einer Erklärung wird seitens der StPO in einer Reihe von Fällen ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß diese zu Protokoll der Geschäftsstelle - aber nicht außerhalb dieser und etwa gegenüber einer anderen Stelle - gegeben wurde. Die Aufnahme der Erklärung durch einen nicht zur Geschäftsstelle gehörenden Gerichtsangehörigen macht diese dann u. U. zu einer an unzuständiger Stelle abgegebenen, welche keine Rechtskraft entfaltet. Es entsteht somit eine außerordentliche Rechtsunsicherheit. Auch ist zu bedenken, daß es in den Fällen, in denen die StPO eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsieht, um Fragen unmittelbarer prozessualer Bedeutung geht: Dieser direkte Zugang wurde eröffnet, um einen Postweg mit all seinen Risiken der Fehlleitung, verzögerter Zustellung usw. zu vermeiden. Die Einrichtung einer weiteren Stelle beschädigt das Rechtsgut, raubt der Institution ein Gutteil ihres Sinnes. Die Gewährleistung des Rechtes auf Abgabe von Anträgen, Erklärungen usw. zu Protokoll der Geschäftsstelle entsprechend den Vorschriften der StPO wird verlangt. Anlage
Die im Durchsuchungsbericht aufgestellte Behauptung, es hätte die Möglichkeit bestanden, die Durchsuchung bei geöffneten Türen aus dem Nebenzimmer zu beobachten, ist nicht wahr. Herr Töpfer wurde in der Küche festgehalten und konnte aus der Küche auch bei geöffneten Türen nur einen ganz geringen Teil des Verlagsraumes einsehen, insbesondere die Seitenwände nicht, an denen sich die Bücherregale befanden, wo dann dekoriert und Fotos angefertigt wurden, die nicht den tatsächlichen Zustand des Redaktions- und Verlagsraumes zeigten. Es heißt weiter im Durchsuchungsbericht des Kriminalkommissars Batram, insoweit zutreffend: "Gegen 12.20 Uhr erschien der in den gleichen Ermittlungsverfahren beschuldigte Andreas Röhler und forderte Einsichtnahme in die Durchsuchungsbeschlüsse. Dies wurde gewährt. Im Anschluß verwies ich Herrn Röhler der Wohnung."
Dies ist richtig. Auch mir wurde die Teilnahme an der Durchsuchung rechtswidrig verwehrt. Richtig dürfte auch sein, daß Staatsanwalt Feuerberg die Wohnung und den Verlagsraum gegen 10.20 Uhr verlassen hatte. Als ich zur Redaktion kam, war dort weder ein Staatsanwalt, noch ein sonstiger unabhängiger Zeuge anwesend. Damit sind die Vorschriften über die Durchsuchung grob verletzt. Es wurde ohne jeglichen Zeugen durchsucht, und es kam dann, wie wir inzwischen wissen, auch zu einer Manipulation des Ergebnisses. Inzwischen sind Fotos bekanntgeworden, in denen beispielsweise ein Buch, das zum wissenschaftlichen, beruflichen oder anderweitigen geschützten Gebrauch für Historiker usw. aufbewahrt und dem zufälligen Besucher als solches nicht sichtbar war, so präsentiert und ins Regal gestellt wurde, daß ein Hitler-Bild ins Auge fällt. Dies entspricht nicht dem Zustand der Redaktion. Hier wurde der Redaktionsraum hergerichtet, um das in den Augen der Verfolgungsorgane gewünschte Bild zu erzeugen.
Insbesondere diese Fotografien dürften dann auch dazu beigetragen haben, daß Richterin Maietti die Strafprozeßordnung mißachtete und die Anklageschrift auch in Kenntnis grober Rechtsfehler zur Hauptverhandlung zuließ. Richterin Maietti war mutmaßlich bereits zu diesem Zeitpunkt befangen. Sie wurde mutmaßlich bereits zu diesem Zeitpunkt ein Opfer der Täuschung und Fälschungsarbeit der Beamten unter Führung des Staatsanwaltes Feuerberg.
Verletzt wurde im Verfahren 271 Ds 155/96 - 81 Js 1385/95 erkennbar die Vorschrift des § 106 Abschnitt 1, Satz 1, Strafprozeßordnung, die bestimmt: "Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen."
Verletzt wurde aber auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das Verfassungsrang hat. Um die presserechtliche Verantwortung für die Zeitschrift Sleipnir festzustellen, hätte und hat der Blick ins Impressum der Zeitschrift genügt. Es hätte hier keinerlei Durchsuchung bedurft, um ein Strafverfahren - wenn es denn eine Straftat gegeben hätte - einzuleiten. Ein Blick in die Akten und auf das sichergestellte Beweismaterial hätte auch ergeben, daß ein Ordner mit Erklärungen beschlagnahmt wurde, in denen sich die Unterzeichner verpflichteten, das empfangene Material nur zu wissenschaftlichen, beruflichen oder anderweitig entsprechend § 86 III StGB geschützten Zwecken zu verwenden. Die seinerzeit Angeklagten hatten in wiederholten Erklärungen auf diesen Umstand des Betriebes einer Buchhandlung zu wissenschaftlichen und weiteren geschützten Zwecken aufmerksam gemacht und auf die Haltlosigkeit der Behauptungen der Staatsanwaltschaft hingewiesen. Es hat zu keinem Zeitpunkt eine Abgabe dieser Materialien an einen Personenkreis außerhalb der Schutzvorschrift stattgefunden, soweit es sich nicht um Schriften handelte, wie beispielsweise die Zeitschrift Sleipnir, die ohnehin nicht zu beanstanden waren.
Die Art und Weise der Durchsuchung, Beschlagnahme und der Klageerhebung hat nicht nur das Prinzip der Verhältnismäßigkeit grob verletzt, es wurden auch elementare Schutzvorschriften der Strafprozeßordnung wie auch des Presserechts zum Schutz vor willkürlichen Nachstellungen seitens der Staatsanwaltschaft übergangen. Das kann Richterin Maietti nicht verborgen geblieben sein. In einen Aktenvermerk des Staatsanwaltes Feuerberg vom 14.11.1995 heißt es: Bei der Vorbereitung der für den morgigen Tag geplanten Durchsuchung wurde festgestellt, daß der Beschluß zur generellen Beschlagnahme der Zeitschrift Sleipnir, Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Heft 2, März/April 1995, vom 28. August 1995 datiert. Und weiter unten: "Da nach wohl herrschender Meinung (vgl. Kleinknecht/Meyer, § 111 n Strafprozeßordnung, Rn 9) die Zweimonatsfrist gemäß § 111 n, Absatz 2, Satz 1, Strafprozeßordnung, nicht erst mit Zugang bei den Ermittlungsbehörden, sondern bereits mit Beschlußfassung zu laufen beginnt, ist eine Verlängerung vor Vollstreckung geboten."
Der hier erwähnte § 111 n, Absatz 2, Satz 1 Strafprozeßordnung besagt aber: Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. Macht man sich nun bewußt, daß die soeben zitierte Aktennotiz, die auf den 28. August als Fristbeginn hinwies, am 14. November 1995 verfaßt wurde, so wird deutlich, daß Staatsanwalt Feuerberg sich hier bereits der Rechtsbeugung bewußt war, denn das Datum, zu dem die Gültigkeit des Beschlagnahmeschlusses auslief, war dann der 28. Oktober und nicht der 14. November. Zum 14. November war der Beschluß bereits mehr als zwei Wochen verfristet und eine Wiedereinsetzung nicht möglich.
Dieser Aktenvermerk beweist, daß Staatsanwalt Feuerberg zur Rechtsbeugung entschlossen war, daß er diese bewußt betrieben hat: Siehe weiter unten seine Aufforderung an potentielle Helfer bei der Rechtsbeugung, entsprechend "umzudeuten".
Noch schärfer als die Fristsetzung der Strafprozeßordnung ist jene des Berliner Pressegesetzes. Danach ist eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. Auch diese Monatsfrist kann um maximal zwei Verlängerungen erweitert werden. Da die Beschlagnahmeanordnungen für die Hefte 3, 4 und 5 aus 1995 jeweils vom 24. Oktober 1995 stammen, war also die maximale Dreimonatsfrist für Pressesachen auch hier absolut verstrichen und die weitere Einbehaltung nicht zulässig. Dies wußte Richterin Maietti, auch diese Rechtsvorschrift hat sie zum Nachteil der Angeklagten und offenbar aus persönlicher Befangenheit heraus gebeugt.
Daß es bei der Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts Feuerberg nicht mit rechten Dingen zuging, hätte sie aber auch aus dessen Vermerk vom 20. November 1995 erkennen können, befindlich auf Blatt 53 und 54. Es heißt dort unter Bezugnahme auf die Durchsuchung am 15.11.95: "Eilt! Sofort noch heute! Durch besonderen Wachtmeister. Fristsache. Ablauf am 20. November 1995, 24.00 Uhr. ... Eine frühere Auswertung der Druckschriften war aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Die Anträge werden nunmehr dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten zur Beschlußfassung vorgelegt."
Was Staatsanwalt Feuerberg bei seiner Eilaktion am 20.11.95 (oder vielleicht doch am 21.11.95, wie noch auszuführen ist) aber übersehen hat, vielmehr übersehen wollte, ist § 98, Abs. 1, S.2 StPO : "Die Beschlagnahme in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch einen Richter angeordnet werden."
Hier ist kein Raum für eine Dreitagesfrist wie bei sonstigen Druckschriften unter anderem Umständen. Die Beschlagnahme sämtlicher Druckwerke, für die kein gültiger richterlicher Beschlagnahmebeschluß vorlag, auf dem Wege sog. Gefahr im Verzuge, war bereits am 15. 11. 1995 illegal und ist es geblieben. Kein Richter kann vom Gesetz verbotene illegale Handlungen nachträglich legalisieren. Es wird in dieser Anklageschrift auf kein einziges legalerweise erlangtes und beschlagnahmtes Schriftstück als Beweismittel Bezug genommen. Diese Anklageschrift ist ungesetzlich erstellt worden. Daß RiAG Maietti dies zuließ, obwohl die Rechtslage ihr bekannt sein mußte, legt den Verdacht der Befangenheit nahe.
Ungeachtet dessen, daß es am 20. 11.95 für eine gültige richterliche Bestätigung ohnehin zu spät war, da die Möglichkeit einer Beschlagnahme allein durch die Staatsanwaltschaft und die sich anschließende Dreitagesfrist nur für Drucksachen eingeräumt ist, die außerhalb eines Raumes einer Redaktion und nicht in Verwahrung eines nach Presserecht und StPO zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten beschlagnahmt werden, ist es aufschlußreich, die weitere Verfahrensweise des Staatsanwalts Feuerberg in ohnehin verfristeter Sache zu beobachten.
Staatsanwalt Feuerberg war bestrebt, am 20.11.1995 noch einen Richter zu finden, der bis 24.00 Uhr Dienst tat. Von diesem erhoffte er offensichtlich, er möge sich über § 98 Abs.1 S.2 StPO hinwegsetzen.
An diesen Richter schreibt Feuerberg am 20.: "Sollte eine Beschlußfassung bis zum Ablauf des heutigen Tages nicht möglich sein, bitte ich jeweilige Anträge auf neuerliche Beschlagnahmeanordnung durch das Amtsgericht Tiergarten umzudeuten."
Wohin umzudeuten? Hier liegt eine offene Aufforderung zur gemeinschaftlichen Rechtsbeugung vor. Hier soll offenbar in der Vorspiegelung, es gäbe noch eine Frist, der Fristablauf ignoriert, die Verfristung geheilt und das Amtsgericht Tiergarten aufgefordert werden, die bereits vorliegende Beschlagnahme zu ignorieren und so zu tun, als würden die Sachen dann am 21.11. neu beschlagnahmt, ohne sich darum zu kümmern, daß diese bereits vier Tage im Besitz der Staatsanwaltschaft sind.
Staatsanwalt Feuerberg greift hier die Rechtsordnung als Ganzes an, er nutzt seine Amtsgewalt dazu, die Rechtsordnung im Kern zu unterhöhlen. Auch im Hinblick darauf, daß dieser Staatsanwalt, sollte er mit diesen Manipulationen Erfolg haben, in seiner Abteilung Nachahmer finden könnte, muß hier Strafantrag gestellt werden.
Wie es aussieht, hat Staatsanwalt Feuerberg aber am 20. November keinen Richter mehr gefunden.
Denn die angeblich noch am 20.11.95 erlassenen Beschlagnahmebeschlüsse sehen sehr merkwürdig aus. Es sieht so aus, als habe Feuerberg einfach einen bereits vorliegenden Briefkopf des Amtsgerichts auf seine eigenen Schriftsätze kopiert. Die Collagen sind deutlich erkennbar. Der kopierte Briefkopf des Amtsgerichtes weist jeweils einen charakteristischen Schreibfehler auf und auch der untere Teil ist optisch deutlich vom Text abgesetzt. Die Beschlüsse sind mutmaßlich auch nicht von einem Richter unterschrieben, und es bestehen erhebliche Zweifel, ob der hier namentlich genannte Richter Rudel diese tatsächlich am 20.11.95 gesehen hat. Ganz anders das Erscheinungsbild der (wenn auch wegen § 98 Abs.1 S.2 StPO ebenfalls unzulässigen) Beschlagnahmebestätigungen durch Richter Buckow am Folgetage, den 21.11.95. Es besteht hier der Verdacht, daß die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme, die aus rechtlichen Gründen wegen § 98 Abs.1 S.2 StPO ohnehin nicht mehr möglich war, am 20.11.95 von Staatsanwalt Feuerberg manipuliert wurde, daß Richter Rudel gar nicht erreichbar war und hier einfach eine alte Vorlage benutzt wurde, um sich die Beschlagnahme bestätigen zu lassen, in der Hoffnung, RiAG Maietti würde dies nicht beanstanden.
Daß Staatsanwalt Feuerberg im übrigen um die Geltung des Pressegesetzes und dessen absoluter Drei-Monats-Frist wußte, läßt sich aus der Datierung der Anklageschrift zum 15. Februar, also exakt drei Monate nach der Beschlagnahme am 15.11.95, schließen. Das hilft wegen § 98 Abs.1 S.2 StPO aber nicht. Hinzu tritt: wäre diese Vorschrift beachtet worden, bedürfte es noch immer der fristgemäßen Verlängerungen und liefe die Frist auch mit dem Tag, an dem der Beschlagnahmebeschluß erlassen ist. Es sind, so weit erkennbar, keinerlei Verlängerungsbeschlüsse im Hinblick auf die hier ohnehin nur hypothetisch anzuwendende Monatsfrist des Pressegesetzes erlassen worden.
2. Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf ungesetzliche verfahrensrelevante Aktivitäten des Verfassungsschutzes durch RiAG Maietti
RiAG Maietti hat, nachdem in der Presse Hinweise erschienen, daß das Verfahren in den Jahre 1996 und 1997 zum Aktenzeichen 271 Ds 155/96 - 81 Js 1385/95 nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Inlandsgeheimdienst betrieben wird, daß dieser die Beweise zusammengetragen habe, eine entsprechende Untersuchung verweigert, und ihren Unwillen deutlich werden lassen, ein den Regeln der Strafprozeßordnung folgendes Verfahren zu führen.
Sie hat auf gleichlautende Anträge des Verteidigers Carsten Schrank wie auch des Angeklagten hin, den Informanten als Zeugen zuladen, die Verhandlung unterbrochen, den Angeklagten wie auch das Publikum aus dem Saal geschickt und mit den verbliebenen Verteidigern hinter verschlossener Tür beraten und somit das Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt. Zudem hat sie im Anschluß an diese nichtöffentliche und ungesetzliche Sitzung verkündet, daß der Angeklagte auf diesen Antrag hin psychiatrisch zu untersuchen sei, wobei dann durch einen weiteren Richter mutmaßlich auf ihr Betreiben hin eine Untersuchung auf Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt angeordnet wurde. In Würdigung dieser Tatsachen wie auch des Umstandes, daß auch im hier anhängigen Verfahren 271 Cs 122/01 die Initiative offensichtlich vom Inlandsgeheimdienst ausging, steht die richterliche Unabhängigkeit in Zweifel, vielmehr besteht die Besorgnis, daß die Richterin Maietti geheimdienstlicher Einflußnahme unterliegt. Der Anspruch auf ein Verfahren nach den Regeln der Strafprozeßordnung ist damit verletzt.
Es wird wohl verstanden nicht der Umstand der Prüfung der Schuldfähigkeit als solcher als Ursache einer möglichen Befangenheit angenommen; vielmehr sind es die besonderen Umstände und die Bemerkung "auf diesen Antrag hin", mit welcher Richterin deutlich machte, daß sie diesen Beschluß zur Prüfung der Schuldfähigkeit nicht aus fürsorgenden Erwägungen, sondern als Mittel der Demütigung und einer Art prozessualer Bestrafung meinte einsetzen zu dürfen. Der Beauftragte Gutachter, Prof. Dr. Platz, hat sich dann auch nicht gescheut, sein Erstaunen über diese Art des Vorgehens Ausdruck zu geben.
Daß die Geheimdienste der Bundesrepublik mit Falschinformationen involviert waren, wird auch an einer Veröffentlichung des Hamburger Landesamtes für Verfassungsschutz deutlich. Dort werde ich, bzw. wird die von mir geleitete Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir, mit einem angeblichen Zitat "satanisch verjudete Bonner Holocaustdemokratie" in Verbindung gebracht, das bereits wegen seines inhärenten Unsinns keine Chance gehabt hätte, als redaktionelle Meinung in Sleipnir veröffentlicht zu werden. Wie jeder wissen kann, habe ich stets das Demokratiedefizit der Bundesrepublik beklagt, das uneingelöste Versprechen der Achtung der Menschenwürde, die ungesetzliche Beschlagnahmepraxis der politischen Polizeien usw., kurz: mich stets für und nicht gegen die Demokratie eingesetzt.
Sleipnir
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