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Die Verantwortliche beim Finanzamt Friedrichshain-Prenzlauer.Bg. für eine ganze Serie von Rechtsbeugungen - siehe die Aufsätze
Mißbrauch des Finanzamts zu politischen
Zwecken
Verbotener Versuch der Errichtung einer Willkürherrschaft
möchte nicht, daß ihr Name öffentlich genannt wird. Dieser Wunsch ist menschlich verständlich.
Weniger verständich ist das
Schreiben des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Seinem Brief entnehme ich, daß er der Auffassung ist, der Bundestag habe ein Gesetz erlassen, welches dem Bürger verbietet, Beamte öffentlich bei ihrem Namen zu nennen.
Für ausgeschlossen halte ich das - nach den Auftritten maskierter Polizisten, nach Guantanamo und Abu Ghraib und einem Folterbefürworter als Lehrer bei der Bundeswehr - inzwischen nicht mehr. Ein solches Gesetz würde aber nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern gegen grundlegende internationale Verträge verstoßen und wäre daher nichtig.
Die Bürger haben das Recht, Rechtsverletzungen durch Angehörige des Staates öffentlich zu kritisieren. Sie haben - wenn wir denn ein demokratisches Gemeinwesen sein wollen - moralisch sogar die Pflicht. Jeder kriminelle Beamte gefährdet den Frieden, die Unbescholtenheit und die Unversehrtheit vieler weiterer Bürger in ungleich höherem Maße als ein einfacher Straftäter. Er ist daher ungleich gefährlicher. Die mit Abstand größten Verbrechen wurden und werden von Staatsdienern begangen. Ohne das Recht auf Benennung des rechtsbrüchigen Beamten wäre der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert. Statt Informationsfreiheit wäre die Verhinderung der Information der Öffentlichkeit betrieben.
Es ist durch die ausschließliche Nennung des Nachnamens, der dem Leser im Internet keinerlei Zuordnung zu einer bestimmten Person gestattet, keine konkrete Person für Außenstehende nachvollziehbar berührt, kein Persönlichkeitsrecht verletzt. Bereits daran wird das Unzulässige der Behauptung, ich hätte gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen, deutlich.
Sollte die EU-Richtlinie, welche das Recht natürlicher Personen gegenüber anonymen Mächten zu schützen zur Aufgabe machte, so in BRD-Recht umgesetzt worden sein, daß daraus ein Anspruch der Beamten resultiert, von öffentlich geäußerter Kritik unter der Nennung ihres Nachnamens verschont zu bleiben, sollte dies vor dem Hintergrund der Verbrechen des deutschen - und nicht nur des deutschen - Staates nicht unbeachtet bleiben.
Da heute nicht nur Veröffentlichungen im Internet, sondern auch alle Druckerzeugnisse mit Hilfe von Rechnern hergestellt werden - also die Namen von Personen, über die berichtet wird, auf einer Datei gespeichert und maschinell in Satzprogrammen usw. verarbeitet werden, wäre zukünftig eine jegliche Presseveröffentichung unter Namensnennung unmöglich. Das Presserecht wäre damit auf einer Breite ausgehebelt, die vom ehemaligen Recht auf Austausch und Übermittlung von Informationen in der Praxis kaum etwas übrig läßt. Man wird dies auch ohne überzogene Erwartungen an Charakter zeitgenössischer der Massenmedien beklagen.Ich würde mich freuen, wenn Personen, die ein Interesse an diesem Thema haben, sich per Netzpost unter dem Betreff "Art. 19" melden. (Bitte Betreff "Art. 19" nicht vergessen, da sonst die Gefahr des Übersehens in der Flut unerwünschter Post besteht.)
Andreas Röhler
P.S.: Ich gehe davon aus, nachdem Frau F.-G. nicht genannt werden will, daß auch unser Beauftragter in diesem Zusammenhang nicht genannt werden möchte. Ich habe daher seinen Namen unkenntlich gemacht.
Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir
Andreas Röhler (V.i.S.d.P.), Postfach 350264, D-10211 Berlin, sleipnir@addcom.deKeine neue Gestapo, keine neue Stasi, keine politische Justiz!