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An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Berlin, den 3. Dezember 2003
[...]
Es wird Verfassungsbeschwerde erhoben und ein
Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt
Es wird unbeschadet der Tatsache, daß das Grundgesetz der Bundesrepublik wie auch die Verfassungen der Länder menschenrechtswidrige Bestimmungen enthalten, welche die Besatzung des Landes fortschreiben und ausländischen Bewaffneten Handlungsrechte gegenüber der einheimischen Bevölkerung einräumen, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
Die Beschwerde wird ungeachtet der Tatsache erhoben, daß seit 1933 freie Wahlen auf deutschem Boden nicht stattfinden konnten - was seit 1945 an der fortdauernden Anwesenheit von Besatzungstruppen liegt -, es aber auch an einer zur Verfassungsgebung autorisierten Körperschaft im Sinne einer Volksversammlung fehlt. Um es mit dem Verfassungsrechtler Ulrich K. Preuß zu sagen: "Eine Verfassung ist der Inbegriff einer durch Recht konstituierten und durch Recht organisierten guten politischen Ordnung, in der die Träger dieser Ordnung einander als freie und gleiche Subjekte anerkennen" (Transit Nr. 17).
Eben an dieser Anerkenntnis mangelt es bei einem Fortbestehen eines Besatzungsregimes, der fortgesetzten tolerierten Tätigkeit der Geheimdienste fremder Mächte auf deutschem und europäischem Boden, welche demokratische Strukturen unterwandern und demokratische Entscheidungsprozesse vereiteln. An dieser Anerkennung mangelt es, wenn - sei es auf Druck der Besatzungsmacht oder in einer Art vorauseilendem Gehorsam - Entmündigungsgesetze wie der § 130 III StGB erlassen werden, welcher die Freiheit des Gewissens, der Religion und der Weltanschauung aufheben und ein Recht auf staatliche Verordnung des Geschichtsbildes kreieren. Daß ein Staatsanwalt Mohr dann wegen "versachlichender Wortwahl" Anklage erhebt, rechtswidrig die allgemeine Verlagsausrüstung beschlagnahmt und eine Richterin Maietti mittels Beugung des Antrags- und Verteidigungsrechts zur Verurteilung schreitet, ist eine nicht unlogische Folge der vom Bundestag unter Brechung elementarer Menschenrechte verabschiedeten Vorschrift.
Es wird Beschwerde erhoben in Anerkenntnis,
daß Deutschland als ein Laboratorium des Besatzungsunrechts und des ausgeklügelten Völkermordes betrachtet werden kann: deutsche und europäische Schulkinder werden für ein Geschehen verantwortlich gemacht, welches ausweislich der Berichte der Widerstandskreise des 20. Juli keinem der damals hochrangigen Offiziere in jener Form und Ausmaß bekannt war, welche heute im Falle des Bezweifelns zu Verurteilungen "wegen Volksverhetzung" führt:
Kinder sich verantwortlich fühlen zu lassen für ein sechzig Jahre zurückliegendes behauptetes Verbrechen, bedeutet eine beständig wiederholte Folter, da sich diese wegen der Schulpflicht dieser Verantwortlichmachung - und damit der Schuldzuweisung - nicht entziehen können und zudem die Tatsächlichkeit der historischen Darstellung zu überprüfen - wie u.a. der Präsident der österreichischen Ingenieurskammer Walter Lüftl, der Doktorand der Max-Plack-Gesellschaft Germar Rudolf, der Literaturprofessor Robert Faurisson, der Gelehrte des CNRS (einer der deutschen Akademie der Wissenschaften vergleichbaren Einrichtung) Serge Thion und viele weitere international bekannte Wissenschaftler und Publizisten schmerzlich erfahren mußten - nach allgemein nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Grundsätzen genügenden Methoden durch die Besatzungsmacht und deren ausführende Organe verhindert wird.
Es wird Beschwerde erhoben in der Annahme, daß die verbreitete Kinderlosigkeit in Europa erheblich mit diesen Schuldzuweisungen im Zusammenhang steht,
in Verbindung mit diesen Schuldzuweisungen eine feindliche Gesetzgebung geschaffen wurde, die auf die Zerstörung aller Menschlichkeit im Kern zielt, nämlich auf das mit Descartes übermittelte "Denken heißt Vergleichen". Das von Richard von Weizsäcker dem Historiker Ernst Nolte entgegengehaltene und seither politisch verankerte Vergleichsverbot beraubt den Adressaten der Menschenwürde, es zielt auf den Kern der menschlichen - als vom Tierreich unterschiedenen - Existenz, es bedeutet einen neuen, bislang unbekannten Totalitarismus;
in Verbindung mit dieser Mißhandlung wird auf vielfältige Weise Elternschaft entmutigt, über das Steuerrecht und eine Vielzahl mißgünstiger Signale bestraft, wird Elternschaft mit Vorschriften, Verpflichtungen und Strafgesetzen überzogen, die materiellen Bedingungen, Kinder aufzuziehen aber untergraben.
Es wird Beschwerde erhoben ungeachtet des Verdachts, daß die im Grundgesetz festgeschriebenen Garantien und Verbote illegaler staatlicher Handlungen - wie das Verbot der Führung eines Angriffskrieges - in der Praxis nach Belieben ignoriert werden, nachhaltig wirkende demokratische Instrumentarien nicht vorhanden sind und somit das Grundgesetz als solches im Verdacht steht, lediglich der Verblendung einer grausamen Politik zu dienen,
unter Verweis, daß es sich um die im Grundgesetz nur eingeschränkt gegebenen Garantien der Freiheit der Kommunikation, des Gewissens, der Religion, der Kunst usw. um ewige, durch die BRD-Gesetzgebung unberührbare Werte handeln, die uneingeschränkt zu gewähren sind; die Einschränkungen von Grundrechten sind mit deren Geist unvereinbar und illegal, Grundrechte sind Minimalrechte, ohne welche die Menschenwürde als Hohlformel zurückbliebe; sie bilden absolute Schranken legalen staatlichen Handelns.
Die Beteiligung an den Angriffskriegen auf die Völker des Balkans, Afghanistans und des Irak, die Unterstützung der anhaltenden Besatzung dieser Territorien und die mit § 130 III ausgesprochene Kriegserklärung an die Menschenrechte sind Teil ein und derselben Strategie der Untergrabung des friedlichen Zusammenlebens, welche in der fortgesetzten Mißhandlung der Palästinenser ihren sichtbarsten Ausdruck findet. Es ist zu befürchten, sollte sich der Gedanke der Demokratie nicht gegen die Gewalt durchsetzen, daß andere Regierungen dem Beispiel folgen und Teile der inländischen Bevölkerung nach Belieben diskriminieren und ihrer Rechte berauben.
Es wird Beschwerde erhoben in der Hoffnung und vor dem Hintergrund, daß unter dem Gesichtspunkt fehlender demokratischer Praxis derzeit keine Körperschaft ohne weiteres als legitimes Organ des deutschen Volkes angesehen werden kann,
andererseits in Betracht kommt, daß die Besatzungsmacht mit Kreisen des internationalen Terrorismus verbunden ist, es nach 1945 zur Hinrichtung der Unterlegenen in großer Zahl und in Verbindung mit bis dahin unbekannten Techniken der Manipulation mittels neuer, vom Staat unter Bruch der Pressefreiheit monopolisierter Massenmedien, zu bislang unbekannten Formen staatlicher Bewußtseinslenkung gekommen ist,
in Verbindung mit der Auffassung des Unterzeichners, daß das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit eine Reihe respektabler Entscheidungen gefällt hat,
vor allem aber, daß einzelne ehemalige hochrangige Politiker und Verfassungsrichter Zeugnis einer persönlichen Betroffenheit und aufrichtigen Nachdenkens gaben - Werner Maihofer, Ernst-Wolfgang Böckenförde seien hier stellvertretend genannt -, so daß ungeachtet aller Unrechtshandlungen unverändert Hoffnung besteht, es möge die nunmehr bald sechzigjährige Besatzungszeit und das ihr assoziierte System der Schutzgelderpressung sich beenden lassen.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen auch nach den Gesetzen der BRD verbotenen Versuch der Errichtung bzw. Befestigung einer Willkürherrschaft mittels der Unterdrückung des Instituts der Zulassungsfreiheit der Presse, der Beseitigung der Eigentumsgarantie, der Beweisumkehrlast für behauptete strafbare Pressedelikte und unzulässiger Berufung auf das Gesetz zum Schutz der Jugend, welches ein geregeltes Verfahren, nicht aber die Machtvollkommenheit einer Frau F.-G. zur Feststellung etwaiger Jugendgefährdung vorsieht.
Angefochten wird der Beschluß des Finanzgerichts Berlin vom 3. November 2003, zugestellt am 6. November 2003, Az.: 4 B 4171/03, mit welchem der Antrag auf Ablehnung des IV. Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit für unzulässig erklärt wird.
Das Gericht erklärte Antrag des Unterzeichner vom 5. September 2003 auf Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht für unzulässig. Die vom Finanzgericht mit Beschluß vom 30. Oktober 2003 gegebene Begründung, welche den Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nach sich zog, würde u.a. wegen der Beugung des Umsatzsteuerrechts ein Ende der Freiheit von der Zensur bedeuten. Würde den Finanzämter das Recht eingeräumt, wie das Finanzgericht dies tat, eigenständig und unter Umgehung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und dessen geregeltem Verfahren eine Jugendgefährdung festzustellen, wäre eine erhebliche Rechtsunsicherheit - auch auf steuerlichem Gebiet - die Folge. Auch die Forderung, anstelle der Gewährleistung der Inanspruchnahme des vom Gesetzgeber bestimmten Steuersatzes für Bücher und Zeitschriften eine Prüfung des Rechtes durch Berliner Zolldienststellen zu verlangen, hebt Presse- Zensur- und Gewerbefreiheit auf. Der Antrag auf Ablehnung war begründet und keineswegs rechtsmißbräuchlich.
Die Verfassungsbeschwerde ist dringlich, da bei einer Verhandlung vor einem befangenen Gericht weitere unrechte Gewaltausübung des Staates droht.
Es wird in diesem Zusammenhang beantragt, das Gericht möge auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung jede weitere Verhandlung der bezeichneten Kammer – also auch jene in der Hauptsache, Az. 4 K 4170/03 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aussetzen lassen.
Gegenstand des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses war der nachfolgend auszugsweise übermittelte Schriftsatz des Unterzeichners vom 30. Oktober 2003:
„Das Gericht begründet die Ablehnung nach einer Reihe von juristischen Ausführungen, deren Richtigkeit in diesem Zusammenhang dahingestellt sein mag, mit einer unhaltbaren, der Logik wie dem Recht widersprechenden These. Es heißt im Beschluß vom 9. Oktober 2003:
"Nach Ergehen eines Feststellungsbescheides besteht deshalb für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kein schutzwürdiges Interesse, wenn dieser Antrag mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Feststellungsbescheid begründet wird."
Grundsätzlich hat der von staatlichen Entscheidungen Betroffene das Recht, gegen diese die Gerichte anzurufen. Das Finanzgericht setzt in der Begründung des Beschlusses komplizierte Ausführungen zu Folgebescheiden, Steuerbescheiden, Feststellungsbescheiden usw. anstelle dieser einfachen Tatsache.
Sachlich u.U. nachvollziehbare Feststellungen, wie im Vorfeld vorgetragen, werden mit einer unzulässigen Behauptung abgeschlossen.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen begründen regelmäßig das Recht, gegen diese vorzugehen.
Den Gesetzestext zitierend heißt es im Beschluß vom 9. Oktober 2003: "Nach § 182 Abs. 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermeßbescheide [...] bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind."
Daraus folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip, daß ein solcher Feststellungsbescheid vom Betroffenen angegriffen werden darf.
Die Behauptung, es bestehe, "für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kein schutzwürdiges Interesse, wenn dieser Antrag mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Feststellungsbescheid begründet wird", bricht mit der Rechtsstaatlichkeit und stellt sich außerhalb der Rechtsordnung.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit staatlicher Entscheidungen begründen bereits wegen § 19 GG (4), wo es heißt: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen", ein einklagbares Widerspruchsrecht.
Das Finanzgericht hat mit der Begründung seines Beschlusses vom 9. Oktober 2003 dieses Grundrecht bestritten und - indem es die Zugangsvoraussetzungen mit dieser unzulässigen Begründung erschwerte - das Recht gebeugt, statt diesem zur Anerkennung zu verhelfen, wie es seines Amtes wäre.
Gebeugt hat das Finanzgericht die Finanzgerichtsordnung, indem es zu unrecht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet erklärt und in diesem Zusammenhang schreibt: "Der Antragsteller hat nämlich weder vorgetragen noch ist zweifellos erkennbar, dass die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO insoweit erfüllt sind."
Der Unterzeichner hatte aber seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sehr wohl damit begründet, daß die Vollstreckung droht.
FGO § 69 (4) lautet: Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn 1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht.
In der Antragsschrift des Unterzeichners wird darauf verwiesen, daß Anträge auf Aussetzung der Vollziehung - so nicht vom Finanzamt mit Schreiben vom 12. August 2003 abgewiesen Ausnahme ohne jegliche förmliche Beantwortung blieben. Statt dessen wurden Mahnungen versandt, aus denen hervorging, daß die Forderungen der Vollstreckungsstelle übergeben wurden.
Kopien der Mahnungen liegen dem Gericht als Beweismittel vor. Damit sind - anders als das Gericht erklärt - die Zugangsvoraussetzungen entsprechend FGO § 69 Abs. 4 erfüllt.
Daß die Forderungen bereits der Vollstreckungsstelle übergeben wurden, ist inzwischen von dieser bestätigt worden. Siehe auch das
-- Schreiben der Vollstreckungsstelle des Finanzamts Friedrichshain-Prenzb. vom 8. September 2003.
Dem Gericht sind umfangreiche Materialien übergeben worden, aus denen ersichtlich ist, daß der Unterzeichner das Opfer einer Reihe von Rechtsverletzungen durch Vertreter des Landes Berlin ist, welche zu einem weitgehenden Zusammenbruch des Betriebes geführt und auch die Abgabe von Steuererklärungen verhindert haben.
Daß es u.a. mit der Betriebsprüfung nicht mit rechten Dingen zuging, ist aber auch aus dem Prüfbericht selbst bei oberflächlicher Betrachtung leicht erkennbar.
Es ist keineswegs unerheblich, aus welchen Gründen eine Steuererklärung nicht erstellt werden kann. Der Staat haftet für das Handeln seiner Vertreter. Da der Betriebsprüfungsbericht - insofern richtig - einräumt: "Diverse Unterlangen wurden von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt" hätte das Finanzamt in Kenntnis der Beschlagnahmevorschriften von StPO und Landespressegesetz leicht erkennen können, daß die Unterlagen wie auch die Betriebsausrüstung herauszugeben waren.
Entsprechendes gilt auch für den Betriebsprüfungsbericht zu den Jahren 1997 und 1998, auf welchen das Gericht in seiner Begründung ausdrücklich Bezug nimmt.
Auch setzt sich Frau F.-G. über den gesetzlich für Bücher und Zeitschriften geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz hinweg und verlangt für dessen Inanspruchnahme einen speziellen Nachweis. Eine solche Nachweispflicht für Bücher und Zeitschriften besteht aber wegen des Gebotes der Freiheit der Presse gerade nicht; lediglich Einschränkungen des Verfassungsgrundsatzes bedürfen der Regelung und des Nachweises im Einzelfall - z.B. über eine Aufnahme in die bei der Bundesprüfstelle geführte Liste.
Im Falles eines Versagens des gesetzlich geregelten Steuersatzes wäre es am Finanzamt, im Streitfall die Berechtigung hierfür nachzuweisen.
Diese Berichte, das machen derartige Angaben und Verhältnisse deutlich, sind zweifelhaft; das Gericht hätte dies durch bloße Kenntnisnahme des Inhalts ohne weitere eigene Recherche erkennen können und müssen.
Statt dem Gesetz genüge zu tun, schließt sich das Gericht der Beugung des Umsatzsteuerrechts an und erklärt:
"dass er insbesondere den Nachweis darüber zu führen hat, dass für die von ihm vertriebenen Erzeugnisse keine Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht."
Die Verweigerung des in der Bundesrepublik für Bücher und Zeitschriften geltenden ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent mit den Bescheiden zur Umsatzsteuer, welche einen Satz von 15 Prozent ausweisen, bedeutet vor dem Hintergrund, daß es sich hier nicht um einen schlichten Fehler handelt, einen Angriff auf die Rechtsordnung und damit auf die verfassungsmäßigen Grundlagen des Staates.
Frau F.-G. hatte anläßlich ihres Besuches im Verlagsraum behauptet, die vom Unterzeichner mitherausgegebene Zeitschrift Sleipnir gehöre zu den jugendgefährdenden Schriften.
Frau F.-G. wurde bei dieser Gelegenheit wie auch mittels verschiedener Schreiben wiederholt darauf hingewiesen, daß eine solche Qualifizierung nicht in das Ermessen des Finanzamtes fällt. Die Gesetze zum Schutz der Presse vor willkürlichen Zensurversuchen - und um einen solchen handelt es sich hier - sehen vielmehr ein geregeltes Verfahren vor, für welches eigens eine Bundesbehörde, die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften geschaffen wurde.
Das Finanzamt - Bearbeiterin Frau F.-G. - hatte am 9. März 2001 ein Auskunftsersuchen an den Unterzeichner gerichtet, mit welchem es sich auf ein Urteil bezog, welches im Jahre 1986 im Zusammenhang mit einem Import von
Autoreifen
aus der DDR in die BRD erging. Derartige strittige Steuerermäßigungen für Importgüter haben aber mit dem gesetzlich geregelten Steuersatz für Bücher und Zeitschriften nichts zu tun; ich habe dieses Urteil gegenüber dem Finanzamt daher auch nicht zu erläutern.
Es wurde entsprechend ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Auskunftsersuchens des Finanzamt vom 9. März 2001 gestellt.
Es mangelt dem Auskunftsersuchen an der notwendigen Bestimmtheit; dem Ersuchen ist in der vorliegenden Form aus inhaltlichen Gründen, die in der mangelnden Konkretheit des Ersuchens selbst liegen, nicht zu erfüllen. Auf der anderen Seite ist der Antragsteller bei Nichterfüllung des objektiv nicht erfüllbaren Auskunftsersuchens mit steuerlichen Nachteilen bedroht, wie die inzwischen erlassenen Bescheide zu Umsatzsteuer belegen.
Mit dem Auskunftsersuchen wird erklärt: "Da Sie den ermäßigten Steuersatz begehren, bitte ich um Tatsachen, die dies rechtfertigen."
Die Aufforderung ist unklar, da ich als Verleger und Buchhändler den ermäßigten Steuersatz nicht aufgrund individuellen Begehrens, sondern aufgrund des § 12 (2) Umsatzsteuergesetzes anwende. Ich bin hier hinsichtlich des ermäßigten Steuersatzes kein Antragsteller, sondern zu dessen Anwendung gesetzlich verpflichtet.
Für die Begründung, warum entsprechend
§ 12 II 1 UStG, Anlage zu Abs. 2 Nr. 1, Pos. 49
bei Büchern und Zeitschriften der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, ist der Bundestag verantwortlich, nicht aber der Bürger. Der Bürger darf auch nicht genötigt werden, Aufgaben des Bundestages, die Kraft weiterer Gesetze diesem zustehen, zu übernehmen. Auch darf der Bürger nicht mit Nachteilen bedroht werden, sollte er Aufgaben, die er objektiv nicht erfüllen kann - wie hier die Begründung der Anwendung des ermäßigtem Steuersatz laut Umsatzsteuergesetz anstelle des Gesetzgebers -, nicht übernehmen.
Die Mitteilung des Finanzamtes im Auskunftsersuchen: "gemäß BFH-Urteil vom 15. 7. 1986 BStBl II S. 857 trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für Steuerermäßigungen" erfüllt vor diesem Hintergrund den Tatbestand der Nötigung und des Mißbrauches der Amtsgewalt.
Soweit es im Auskunftsersuchen heißt "Ich halte - auch nach Rücksprache mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften - an meiner bisherigen Rechtsauffassung" [fest], ist auch hier nicht hinreichend bestimmbar, worauf sich diese Aussage bezieht, welches die "bisherige Rechtsauffassung" ist.
Die Bundesprüfstelle hat ihrerseits erklärt, keinerlei Daten bezüglich meiner Tätigkeit zu besitzen, keine Verfahren gegen Verlagserzeugnisse des Verlages der Freunde zu führen.
Das Finanzamt wurde mit Fax vom 22. März 2001, 12.37 Uhr, entsprechend über diese Tatsache informiert.
Da Frau F.-G. im Besitz einer Aufstellung jugendgefährdender Schriften, herausgegeben von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, ist, hätte sie leicht herausfinden können, daß sich die vom Unterzeichner herausgegebene Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik, Sleipnir, nicht auf dieser Liste befindet und somit keine Handhabe für die Verweigerung des für Bücher und Zeitschriften gesetzlichen Steuersatzes entsprechend
§ 12 II 1 UStG, Anlage zu Abs. 2 Nr. 1, Pos. 49
besteht.
Die Umsatzsteuerbescheide wie auch die diesen zugrundeliegenden Ausführungen und Angaben in den Prüfberichten sind gesetzwidrig und rechtsverletzend, das Vorgehen der Frau F.-G. erfüllt den Tatbestand der Nötigung wie des verbotenen Versuches der Zensur, indem diese die weitere Herausgabe der Zeitschrift durch zu Unrecht belastende Bescheide, welche die wirtschaftliche Strangulierung des Unternehmens bedeuten, zu verhindern sucht.
Statt dem Gesetz genüge zu tun, schließt sich das Gericht der Beugung des Umsatzsteuerrechts an und erklärt:
"dass er insbesondere den Nachweis darüber zu führen hat, dass für die von ihm vertriebenen Erzeugnisse keine Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht."
Das Gericht hat offenkundig - statt sich die Sache wenigstens im Groben anzusehen - die Argumente des Finanzamtes übernommen.
Daß es noch nicht einmal die Grundsätze der Billigkeit berücksichtigen wollte und erklärte, es seien "im Streitfall Rechtmäßigkeitszweifel zur Zeit fast ausgeschlossen", läßt - will man nicht Schlimmeres annehmen - nur Voreingenommenheit als Schluß zu.
Die Weigerung, selbst einen vorläufigen Rechtsschutz zu verweigern, verletzt die Menschenwürde, die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und weitere elementare Vorschriften nationalen sowie unmittelbar wirkenden internationalen Rechts.
Auch dürfte das Gericht über soviel Kenntnisse des Geschäftslebens verfügen, um zu wissen, daß eine einzige Beschlagnahme der Rechner eines Unternehmens nicht selten den Ruin der Firma zur Folge hat. Aus diesem Grund sind die Schutzvorschriften des Landespressegesetzes und der StPO geschaffen worden, über welche die Staatsanwaltschaft sich wiederholt hinwegsetzte. Wenn das Gericht ungeachtet dessen meint, angesichts wiederholter Beschlagnahmen Gewinnschätzungen für realistisch zu halten, sind Zweifel angebracht.
Das Finanzgericht hätte vor dem Hintergrund offenkundiger Ungereimtheiten in den sogenannten Betriebsprüfungsberichten und angesichts schwerster Verwürfe gegenüber dem Finanzamt, das vielfältige unwahre Behauptungen aufgestellt hat, dem Unterzeichner zumindest die Fortführung des Betriebes gestatten müssen, der vor dem Hintergrund drohender Vollstreckung nahezu handlungsunfähig ist und einer vom Land Berlin verschuldeten Insolvenz entgegensieht.“
- Zitatende -
Die Verfahrensweise des Finanzgerichts macht deutlich, daß der Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit keineswegs mißbräuchlich, vielmehr begründet gestellt wurde. Über diesen hätte entschieden werden müssen.
Andreas Röhler
Anlage: Beschluß des
Finanzgerichts Berlin vom 3. November 2003, Az.: 4
B 4171/03
Zeitschrift für Kultur,
Geschichte und Politik, Sleipnir
Andreas Röhler (V.i.S.d.P.), Postfach
350264, D-10211 Berlin
Tel./Fax: (0049/0/30)-42857835
sleipnir@muchomail.com
http://www.chez.com/nationalanarchisten/sleipnir.htm
Keine neue Gestapo, keine neue Stasi,
keine politische Justiz!