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Peter Töpfer, c/o Verlag der Freunde, Postfach 350 264, 10211 Berlin
VerfGH 47/03
Sehr geehrter Herr Dr. Mahlo,
Ihr Schreiben vom 9. April 2003, mit welchem Sie erklären: „Was Sie aber konkret gegen den Beschluß vorbringen, warum dieser Ihr Eigentumsrecht bzw. Ihren Anspruch auf Gehör vor Gericht sollte verletzen können und welcher Sachverhalt diesem Beschluß und der Klage, für welche Sie Prozeßkostenhilfe begehren, zugrunde liegt, ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen“, stößt meinerseits auf Unverständnis.
Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen der Verletzung der Menschenwürde, des rechtlichen Gehörs, der Eigentumsgarantie, der Presse- und Gewerbefreiheit durch die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe seitens des Finanzgerichtes mit Beschluß vom 30. Januar 2003 erhoben.
Es wurden Ihnen vorgetragen und hierfür auch Dokumente übergeben, aus denen ersichtlich ist, daß der Unterzeichner für den Zeitraum von 1996 und seither wesentlicher Teile seiner Aufzeichnungen beraubt wurde.
Diese wurden im Zusammenhang mit inzwischen eingestellten Verfahren beschlagnahmt, seither aber nicht zurückgegeben, obwohl dies einen Bruch des Landespressegesetzes wie auch der StPO bedeutet.
Dies ist zunächst ein grober Rechtsverstoß seitens des Landes Berlin. Das nämliche Land verlangt nun in Gestalt seiner Behörde Finanzamt Auskunft über Geschäftsvorfälle zu einem Zeitraum, in welchem es selbst – wenn auch unrechtmäßig - in Besitz der Unterlagen des Unterzeichners ist.
Sie aber, Herr Verfassungsrichter, können die Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde nicht erkennen?
Das Finanzamt hat mindestens vorübergehend Unterlagen in seine Gewalt gebracht, die dem Unterzeichner mindestens seit Ablauf der von Landespressegesetz und Strafprozeßordnung gesetzten Fristen alleinig zustehen.
Es wurden Ihnen die Dokumente der rechtswidrig fortdauernden Beschlagnahme nebst des hiermit verbundenen Schriftwechsels übersandt,und zwar u.a. die folgenden Schriftstücke:
Beschwerde des Rechtsanwalts Carsten Schrank v. 24.6.96
Beschluß des AG Tiergarten v. 17.4.97
Durchsuchungsprotokoll des KOK Zarbock S. 2 bis 4
Durchsuchungsprotokoll des KK Batram
Beschlagnahmeprotokoll v. 15.11.95 Teil B
Beschlagnahmeprotokoll v. 15.11.95 Teil A
Schreiben des Steuerberaters B. Nicklas v. 16.1.96 an das Finanzamt
Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer v. 15.10.02 (1 Zs 860/02
Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer v. 15.10.02 (1 Zs 770/02)
Beschlagnahmeprotokoll Teil B v. 10.4.97
Muß Ihnen das Recht des Bürgers an seinen eigenen Unterlagen erläutert werden? Muß erläutert werden, daß, wenn der Bürger der Unterlagen beraubt wurde – die rechtswidrige wie gewaltsame Wegnahme kann doch wohl als Raub bezeichnet werden – dieser dann bezüglich dieser Unterlagen keine Auskunft und vor allem keine Abrechnung im Sinne des Steuerrechts vorlegen kann? Muß Ihnen erläutert werden, daß aus diesem Grunde auch - anders als das Finanzamt behauptet - keine Außenprüfung hat stattfinden können?
Ihnen ist die „ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung“ nicht „nachvollziehbar dargelegt“?
Nun, die Frage nach den Ursachen der Verfolgung unschuldiger Bürger und der ungesetzlichen Beschlagnahmen könnte Ihnen vielleicht die Generalstaatsanwaltschaft beantworten. Was aber die Verknüpfung der verschiedensten Rechtsverletzungen seitens der Organe des Landes Berlin betrifft, so gibt die Akte des Finanzamtes Auskunft, welche in Kopie zu erhalten inzwischen Thema eines weiteren Rechtsstreites ist.
Sie werden, sollten Sie sich die Mühe eigener Recherche machen, feststellen können, daß das Finanzamt Teile der Anklageschrift des Jahres 1996 kopierte und markierte, obwohl das Verfahren längst eingestellt wurde.
Die "Feststellungen" einer angeblichen Außenprüfung entspringen mutmaßlich dem Verlangen von Frau F.-G., ein eingestelltes Strafverfahren mit den Mitteln des Finanzamtes fortzuführen.
Dies geht aus den Unterlagen zur angeblichen Betriebsprüfung hervor, welche Teile der kopierten Anklageschrift ausweisen, aber keine zusammenhängenden Buchhaltungsunterlagen, die unverändert im Besitz der Staatsanwaltschaft sind.
Letzteres begründet auch die Verletzung rechtlichen Gehörs, da ich zu "Ergebnissen", ohne im Besitz meiner Unterlagen zu sein, nichts sagen kann.
Ohne Unterlagen ist dann allerdings auch eine Fehlerhaftigkeit jener "Außenprüfung" nicht zu beweisen.
Aus nämlichen Grund sind sämtliche gegen den Beschwerdeführer seither ergangenen Bescheide des Finanzamt nichtig, was der Unterzeichner bereits wiederholt vortrug.
Es kann daher nicht behauptet werden - wie das Finanzgericht es unternimmt -, die angefochtenen Bescheide würden an keinem schwerwiegenden Fehler leiden.
Die Menschenwürde ist mit der Wegnahme der Unterlagen bzw. mit der Bescheidung in deren Abwesenheit verletzt.
Die Prozeßkostenhilfe wurde mit dem Argument abgelehnt, die Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg. Dies ist vor dem Hintergrund des Vorgetragenen geradzu ungeheuerlich. Es soll also offenbar gar kein ordentliches Verfahrens geführt werden, andernfalls hätte der bescheidende Richter diesem nicht derart vorgegriffen. Vor dem Hintergrund der Dichte der unrechtmäßigigen Gewaltausübung des Staates ist die anwaltliche Vertretung unverzichtbar, gerade auch, um die Unabhängigkeit des Gerichts, die angesichts solcher Vorfälle durchaus nicht über alle Zweifel erhaben ist, zu gewährleisten.
Sie aber erkennen die Zusammenhänge nicht?
In herzlichstem Unverständnis
Peter Töpfer
Zeitschrift für Kultur,
Geschichte und Politik, Sleipnir
Andreas Röhler (V.i.S.d.P.), Postfach
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Keine neue Gestapo, keine neue Stasi,
keine politische Justiz!